Bürgergeld: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen

Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie Bürgergeld erhalten und was dabei für Ihr Einkommen und Vermögen gilt.

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Voraussetzungen für Bürgergeld

Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Erwerbsfähig bedeutet, dass keine Krankheit oder Behinderung Sie hindert, eine Arbeit aufzunehmen.

Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Antrag stellen

Bürgergeld können Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen. Wie Sie dabei genau vorgehen, erfahren Sie auf der Seite Bürgergeld beantragen.

Weitere Informationen zu Antrag, Anlagen und dem Bescheid, finden Sie auf der Seite Antrag und Bescheid.

Einkommen und Vermögen

Bürgergeld bekommen nur hilfebedürftige Personen. Daher müssen Sie grundsätzlich zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten. Wenn Sie Einkommen haben oder über verwertbares Vermögen verfügen, müssen Sie damit erst einmal Ihren Lebensunterhalt sichern, wenn Freibeträge überschritten werden.

Einkommen

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Steuererstattungen, Abfindungen,
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.

Wichtig:Wichtig: Sie müssen Ihr Einkommen angeben, wenn Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen.

Vermögen

Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise

  • Bargeld,
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.

Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.

Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Bürgergeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeit heißt Karenzzeit. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben.

Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt:

  • 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
  • 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser ist nach Ablauf der Karenzzeit maßgeblich und beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Informieren Sie sich genauer über Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Freibeträge) in Kapitel 9 im Merkblatt Bürgergeld, das Sie am Ende der Seite herunterladen können.

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Häufig gestellte Fragen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Ja, denn möglicherweise werden Sie dann als eine Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft behandelt. Das hat Einfluss auf die Berechnung Ihres Anspruchs und damit auf die Höhe Ihres Bürgergelds.

Wenn Sie arbeiten und Einkommen erzielen, wird dieses nach Abzug von Freibeträgen auf Ihr Bürgergeld angerechnet. Sind Sie erwerbsfähig, sind beispielsweise die ersten 100 Euro aus Ihrem Erwerbseinkommen Ihr Freibetrag und werden nicht angerechnet.

Mit steigendem Einkommen steigen auch Ihre persönlichen Freibeträge. So haben Sie am Ende mehr Geld zur Verfügung als ohne das Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Erfahren Sie mehr über Freibeträge im Merkblatt Bürgergeld, Kapitel 9.2 oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei Ihrem Jobcenter.

Auch eine Lebensversicherung ist Vermögen.

Ist eine Lebensversicherung vertraglich als Altersvorsorge vorgesehen, wird sie nicht als Vermögen berücksichtigt.

Während der Karenzzeit bleibt selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Nach Ablauf der Karenzzeit ist selbst genutztes Wohneigentum nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn es folgende Größen nicht übersteigt:

  • Hausgrundstück: Wohnfläche bis zu 140 Quadratmetern 
  • Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern

Bei mehr als 4 Bewohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person.

Würde die Berücksichtigung des selbst genutzten Wohneigentums als Vermögen eine besondere Härte bedeuten, werden im Einzelfall auch höhere Wohnflächen anerkannt.

Ja, wenn Ihr Arbeitslosengeld nicht für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Unterkunftskosten ausreicht, können Sie zusätzlich Bürgergeld beantragen. Vereinbaren Sie dazu einen  Beratungstermin mit Ihrem Jobcenter. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: Arbeitslosengeld reicht nicht