Sie haben Bürgergeld beim Jobcenter beantragt. Wir prüfen dann unter anderem, ob jemand verpflichtet ist, Ihnen oder Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft Unterhalt zu zahlen. Neben dem Unterhalt für Kinder gibt es noch andere Fälle, in denen es Unterhaltspflichten geben kann. Informationen dazu finden bei der Frage: Wann kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen?
Auch Unterhalt, den Sie selbst oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft an andere Personen zahlen muss, hat Einfluss auf die Höhe des Bürgergelds.
Unterhalt kann eingefordert werden
Für die Zeit, in der Sie Bürgergeld beziehen, ist das Jobcenter gesetzlich berechtigt und gleichzeitig dazu verpflichtet, gesetzmäßig geschuldete Unterhaltsansprüche zu prüfen und diese gegebenenfalls einzufordern. Das gilt auch, wenn beim Jugendamt eine Beistandschaft für ein Kind eingerichtet wurde und diese bislang den Unterhalt eingefordert hat.
Ziel ist es, dass Sie mehr eigene Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben und dadurch weniger auf die Leistungen des Jobcenters angewiesen sind. Wenn Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft laufenden Unterhalt gezahlt bekommen, gilt er bei der Berechnung Ihres Bürgergeld als Einkommen.
Tipp:Gut zu wissen: Wenn Sie Anspruch auf Kindesunterhalt für sich oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben, die Zahlungen aber ausbleiben, gibt es sogenannte „Ausfallleistungen“. Mehr erfahren Sie bei der Frage: Was kann ich tun, wenn die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt oder nicht zahlen kann?
Verzicht auf Unterhaltszahlungen
Das Jobcenter prüft und fordert Unterhalt auch dann ein, wenn zwischen der unterhaltsberechtigten und der unterhaltsverpflichteten Person vereinbart wurde, auf Zahlungen zu verzichten. Solche Vereinbarungen sind gegenüber dem Jobcenter unwirksam.

