Unterhalt und Bürgergeld

Wenn Sie Bürgergeld beantragen, haben Unterhaltszahlungen einen Einfluss auf die Höhe Ihrer Leistungen.

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Sie haben Bürgergeld beim Jobcenter beantragt. Wir prüfen dann unter anderem, ob jemand verpflichtet ist, Ihnen oder Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft Unterhalt zu zahlen. Neben dem Unterhalt für Kinder gibt es noch andere Fälle, in denen es Unterhaltspflichten geben kann. Informationen dazu finden bei der Frage: Wann kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen?

Auch Unterhalt, den Sie selbst oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft an andere Personen zahlen muss, hat Einfluss auf die Höhe des Bürgergelds.

Unterhalt kann eingefordert werden

Für die Zeit, in der Sie Bürgergeld beziehen, ist das Jobcenter gesetzlich berechtigt und gleichzeitig dazu verpflichtet, gesetzmäßig geschuldete Unterhaltsansprüche zu prüfen und diese gegebenenfalls einzufordern. Das gilt auch, wenn beim Jugendamt eine Beistandschaft für ein Kind eingerichtet wurde und diese bislang den Unterhalt eingefordert hat.

Ziel ist es, dass Sie mehr eigene Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben und dadurch weniger auf die Leistungen des Jobcenters angewiesen sind. Wenn Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft laufenden Unterhalt gezahlt bekommen, gilt er bei der Berechnung Ihres Bürgergeld als Einkommen.

Das Jobcenter prüft und fordert Unterhalt auch dann ein, wenn zwischen der unterhaltsberechtigten und der unterhaltsverpflichteten Person vereinbart wurde, auf Zahlungen zu verzichten. Solche Vereinbarungen sind gegenüber dem Jobcenter unwirksam.

Unterhaltsansprüche angeben

Wenn Sie Bürgergeld beantragen, geben Sie Informationen zu Unterhaltsansprüchen mit den entsprechenden Anlagen zum Antrag auf Bürgergeld an: 

Übermitteln Sie uns außerdem folgende Nachweise:

  • Belege für erhaltene Unterhaltszahlungen
  • Bestehende Unterhaltstitel (zum Beispiel durch: Urteil, Vergleich, gerichtlichen Beschluss, notarielle Urkunde, Urkunde des Jugendamtes)

Wenn Sie selbst Unterhalt zahlen müssen

Müssen Sie selbst oder eine Person aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft Unterhalt zahlen, kann das beim Bürgergeld berücksichtigt werden. Geben Sie dies bei der Antragsstellung in der Anlage zum Einkommen (EK) an.

Reichen Sie zudem entsprechende Nachweise ein, wenn diese Ihnen vorliegen, zum Beispiel:

  • die Unterhaltsurkunde des Jugendamtes.
  • den gerichtlichen Beschluss oder Vergleich, in dem die Zahlungspflicht festgelegt ist.

Lassen Sie sich beraten

Eltern sitzen auf Schaukeln und werden von ihren Kindern angeschoben

Wenn Sie Fragen zu Unterhalt und Bürgergeld haben, klären wir diese gerne in einem persönlichen Beratungstermin. Sprechen Sie uns an, wenn Sie zum Beispiel wissen wollen 

  • welchen Einfluss es hat, wenn ein Kind von getrenntlebenden Eltern abwechselnd betreut wird.
  • welche Möglichkeiten es gibt, Unterhaltszahlungen anzupassen, die Sie selbst leisten müssen.

Die Kontaktdaten Ihres zuständigen Jobcenters ermitteln Sie über die nachfolgende Dienststellensuche:

Dienststelle finden

Tipp:Gut zu wissen: Ihr Jobcenter kann Sie zudem bei anderen Themen rund um Familie und Kinder unterstützen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Jobcenter: Unterstützung für Familien.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsansprüche sind möglich bei:

  • Minderjährigen Kinder, die hauptsächlich von einem Elternteil betreut werden. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil.
  • Schwangeren, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, sofern die Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Sie können von diesem bereits vor Geburt Unterhaltszahlungen für sich einfordern.
  • Einem Elternteil, der oder die ein Kind bis zu 3 Jahre nach der Geburt betreut (Betreuungsunterhalt). Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn der betreuende Elternteil innerhalb dieser 3 Jahre wieder zu arbeiten beginnt.
  • Volljährigen Kinder bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung. Diese haben einen Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern.
  • Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partnern, die nicht zusammenleben, sich getrennt haben oder geschieden wurden.

Wenn die unterhaltspflichtige Person ihren Zahlungspflichten nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, können Sie gegebenenfalls andere Leistungen erhalten: Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld, prüfen wir in diesem Fall ob Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf eine andere Leistung haben könnten. Wir unterstützen Sie auch dabei, den entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Ein Beispiel für eine solche Leistung ist der Unterhaltsvorschuss des Jugendsamts. Dieser wird durch das Jugendamt gezahlt. Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie auf der Seite Familienportal: Informationen zum Unterhaltsvorschuss.

Diese Leistungen sind sogenannte „vorrangige Leistungen“. Das heißt: Wenn Sie Anspruch darauf haben, müssen Sie diese beantragen. Sie dürfen darauf nicht verzichten und stattdessen nur Bürgergeld zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes verwenden. Diese Leistungen werden ebenfalls als Einkommen auf Ihr Bürgergeld angerechnet.