Mitteilung an die Familienkasse

Wichtige Änderungen können Sie der Familienkasse direkt online melden. Auch Nachweise können Sie online hochladen und übermitteln. 

Mitteilung schicken oder Unterlagen hochladen

In Ihrem Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag haben Sie Angaben zu sich und Ihren Lebensumständen gemacht. Bestimmte Änderungen bei Ihnen oder Ihrem Kind können sich darauf auswirken, ob und in welcher Höhe Sie weiterhin Kindergeld oder Kinderzuschlag erhalten.

Aber auch andere Änderungen sind wichtig, zum Beispiel Ihre Bankverbindung oder Wohnadresse. Informieren Sie uns rechtzeitig, wenn sich Ihre Bankdaten geändert haben oder Sie umgezogen sind. Sie stellen dadurch sicher, dass die Familienkasse das Kindergeld beziehungsweise den Kinderzuschlag rechtzeitig an Sie auszahlt.

Wichtig:Wichtig: Sie müssen der Familienkasse alle Änderungen direkt mitteilen. Es genügt nicht, eine andere Behörde, zum Beispiel das Einwohnermeldeamt, das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit zu informieren.

Beispiele für wichtige Änderungen

Wenn Sie Kindergeld für ein Kind unter 18 Jahren erhalten, sind zum Beispiel folgende Änderungen wichtig:

  • Sie trennen sich auf Dauer von Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihrem Partner oder werden geschieden.
  • Sie oder ein Kind verlassen Ihren bisherigen Haushalt.
  • Sie erhalten eine andere finanzielle Unterstützung für Ihr Kind (Fachbegriff: kindbezogene Leistung), zum Beispiel ausländische Familienbeihilfen.
  • Sie arbeiten für voraussichtlich mehr als 6 Monate im öffentlichen Dienst.
  • Ein Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, zieht aus, wurde als vermisst gemeldet oder ist verstorben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kindergeld ab Geburt.

Erhalten Sie Kindergeld für ein volljähriges Kind, informieren Sie Ihre Familienkasse bitte, wenn es …

  • seine Schul- oder Berufsausbildung oder sein Studium entweder wechselt, unterbricht, beendet oder abbricht und stattdessen zu arbeiten beginnt.
  • einen Freiwilligendienst absolviert (zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr).

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kindergeld ab 18 Jahren.

Wenn Sie Kinderzuschlag erhalten, müssen Sie zum Beispiel folgende Änderungen mitteilen:

  • Ein weiteres Kind wurde in Ihre Familie geboren.
  • Ein Kind zieht in Ihren Haushalt ein oder verlässt ihn, ist vermisst gemeldet oder verstorben.
  • Ein Kind heiratet, ist mit einer Partnerin oder einem Partner bei Ihnen zusammengezogen oder hat selbst ein Kind bekommen.
  • Sie, der andere Elternteil beziehungsweise Ihre Partnerin oder Ihr Partner haben einen gemeinsamen Haushalt gegründet oder diesen verlassen.
  • Ihre Familie zieht ins Ausland.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.

Tipp:Gut zu wissen: Stellen Sie uns Ihre Fragen zum Kinderzuschlag per Videoberatung – von unterwegs oder bequem von zuhause aus. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Seite Videoberatung zum Kinderzuschlag.

Weitere Beispiele für wichtige Änderungen finden Sie im Merkblatt Kindergeld beziehungsweise im Merkblatt Kinderzuschlag. Diese können Sie am Ende der Seite herunterladen.

Ihre gesetzliche Verpflichtung

Sie sind gesetzlich verpflichtet, die oben genannten Änderungen mitzuteilen (Fachbegriff: Mitwirkungspflicht). Persönliche Veränderungen können dazu führen, dass Sie die Voraussetzungen für Kindergeld oder Kinderzuschlag nicht mehr erfüllen. Haben Sie Kindergeld oder Kinderzuschlag erhalten, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, müssen Sie die entsprechenden Beträge zurückzahlen. 

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, müssen Sie mit einer Geldstrafe und in schweren Fällen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Teilen Sie daher jede wichtige Änderung umgehend Ihrer Familienkasse mit.

Kontakt zur Familienkasse

Halten Sie bitte Ihre Kindergeldnummer bereit, sofern vorhanden.

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