Kindergeld ab Geburt

In Deutschland soll die grundlegende Versorgung von Kindern sichergestellt werden. Erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu dieser Leistung und wie Sie den Kindergeld-Antrag stellen.

Kindergeld online beantragen

Voraussetzungen für Kindergeld

Sie können Kindergeld beantragen, wenn 

  • Ihr Kind unter 18 Jahren ist (unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Kindergeld für volljährige Kinder beantragen und erhalten),
  • Sie Ihr Kind regelmäßig versorgen und es in Ihrem Haushalt lebt (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder) und
  • Ihr Wohnort in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz ist. Mehr erfahren Sie auf der Seite Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland.

Die Zahlung von Kindergeld ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig.

Höhe des Kindergeldes

Sie erhalten pro Kind 250 Euro Kindergeld im Monat. Grundsätzlich gilt: Nur für Kinder, die die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld erhält immer nur eine Person, in der Regel ein Elternteil. Bei mehreren Kindern werden die einzelnen Beträge als eine Summe ausgezahlt.

Gut zu wissen: Unter bestimmten Bedingungen kann auf Antrag das Kindergeld direkt an das Kind gezahlt werden. 

Kindergeld ab Geburt beantragen

Wenn Ihr Kind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie den Kindergeld-Antrag direkt online einreichen.

Kindergeld online beantragen

Wenn Sie über ein gültiges ELSTER-Zertifikat verfügen, müssen Sie den Online-Antrag nicht mehr ausdrucken, sondern können diesen auch ohne persönliche Unterschrift an die Familienkasse übermitteln.

Rechtliche Grundlage ist Paragraf 5 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehungsweise Paragraf 32 Einkommensteuergesetz (EStG).

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kindergeld-Antrag

Sie können Kindergeld auch rückwirkend beantragen.

Bitte beachten Sie: Die Frist zur rückwirkenden Zahlung von Kindergeld beträgt 6 Monate. Beantragen Sie Kindergeld daher rechtzeitig und vermeiden Sie finanzielle Nachteile.

Sobald Ihr Kindergeld-Antrag bei uns eingegangen ist, prüfen wir, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Wenn Angaben oder Belege fehlen, rufen wir Sie an oder schreiben Ihnen. Es kann auch sein, dass wir noch weitere Angaben von Ihnen, von dritten Personen oder Ämtern benötigen.

Haben Sie nach 6 Wochen noch nichts von uns gehört, können Sie sich telefonisch nach dem Stand der Bearbeitung erkundigen. Nehmen Sie dazu bitte über unsere Service-Telefonnummer Kontakt mit uns auf:

0800 4 555530 (gebührenfrei)

Keine Sorge: Wenn die Bearbeitung länger dauert, ändert das nichts an der Höhe Ihrer Kindergeldzahlung.

Die Familienkasse prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Zahlungen noch vorliegen. Sie erhalten dazu einen Fragebogen.

Damit wird zum Beispiel ermittelt, ob

  • Sie sich noch in Deutschland aufhalten,
  • Ihr Kind weiterhin in Ihrem Haushalt lebt oder
  • Ihr Kind noch in Schul- beziehungsweise Berufsausbildung ist.

Sollte eine Bescheinigung notwendig sein, liegt dem Schreiben der Familienkasse meist ein entsprechender Vordruck bei.

Füllen Sie den Fragebogen bitte sorgfältig aus und fügen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Gut zu wissen: Antworten Sie der Familienkasse bitte innerhalb der genannten Frist. Wenn Sie mehr Zeit benötigen, informieren Sie uns bitte. So stellen Sie sicher, dass Zahlungen nicht unterbrochen werden.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kindergeld.

Manchmal kommt es vor, dass 

  • ein Antrag auf Kindergeld abgelehnt wird,
  • Sie weniger Geld bekommen, als Sie gedacht haben, oder
  • Ihnen unklar ist, was der Inhalt des Bescheids genau bedeutet.

Bitte kommen Sie in diesen Fällen auf uns zu. Sicher können wir in einem Gespräch Ihre Fragen klären.

Einspruch oder Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen

Am Ende eines Kindergeld-Bescheids werden Sie über Ihre Rechte informiert (Rechtsbehelfsbelehrung). Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einspruch beziehungsweise Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Nutzen Sie dafür unseren eService Einspruch online.

Alternativ können Sie Ihren Einspruch und Widerspruch auch per Post an den Absender des Bescheids schicken oder Sie besuchen Ihre Familienkasse vor Ort.

Wir überprüfen die Entscheidung dann noch einmal.

Klage gegen einen Bescheid einlegen

Wurde Ihr Einspruch oder Widerspruch abgelehnt und, können Sie Klage erheben. In der Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie dazu nähere Informationen – zum Beispiel, welches Gericht für Ihre Klage zuständig ist.

Verändern sich Ihre persönlichen Verhältnisse, kann das Auswirkungen auf Ihren Anspruch haben. Es kann sein, dass Sie zum Beispiel weniger Kindergeld erhalten. Zu viel erhaltenes Geld, eine sogenannte Überzahlung, müssen Sie zurückzahlen.

Sie erhalten in einem solchen Fall einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Wenn Sie zu viel Kindergeld erhalten haben, müssen Sie dieses über den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen. Mehr erfahren Sie auf der Seite Inkasso-Service: Wie Sie richtig reagieren.

Wichtig: Überweisen Sie das Geld nicht einfach zurück! Warten Sie bitte unser Schreiben ab, in dem wir Sie zur Rückzahlung auffordern.

Hinweis: Das Kindergeld ist seit 1. Januar 2023 für alle Ihre Kinder gleich hoch.
Ab diesem Datum beeinflusst die Reihenfolge der Kinder nicht mehr die Höhe des Kindergeldes. Ein sogenanntes „Zählkind“ führt daher nicht mehr zu einem höheren Kindergeldanspruch.

Für Ansprüche bis 31. Dezember 2022 galt:

Lebt eines Ihrer Kinder nicht in Ihrem Haushalt, haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind. Hat es Geschwister, für die Sie die Leistung beanspruchen können, wird es „Zählkind“ genannt. Der Grund: Wird das Kindergeld für seine Geschwister berechnet, wird es mit dazu gezählt. Das bedeutet: Wenn Sie ein oder mehrere Zählkinder bei der Beantragung angeben, erhalten Sie unter Umständen mehr Kindergeld, als wenn Sie sie nicht nennen.

Beispiel: Frau Müller hat ein Kind aus einer früheren Beziehung. Das Kindergeld für dieses Kind erhält ihr ehemaliger Lebensgefährte. Mit ihrem neuen Ehemann hat Frau Müller 2 Kinder. Obwohl Frau Müller für ihr erstes Kind kein Kindergeld bezieht, gibt sie es beim Antrag für die anderen 2 Kinder mit an. Dadurch zählen diese als zweites und drittes Kind. Das Kindergeld für die beiden Kinder (219 Euro + 225 Euro) fällt dadurch höher aus.

Tipp: Sie könnten ein Zählkind angeben, Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner aber nicht? Dann sollten Sie das Kindergeld beantragen. So gehen Sie sicher, den höchstmöglichen Betrag zu erhalten.

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Kontakt zur Familienkasse

Halten Sie bitte Ihre Kindergeldnummer bereit, sofern vorhanden.

Infos zur Auszahlung
0800 4 555533 (gebührenfrei)

Allgemeine Auskünfte
0800 4 555530 (gebührenfrei)

Aus dem Ausland
+49 911 12031010