Falls Ihr Kind studiert, müssen Sie dies bei Beginn des Studiums nachweisen, zum Beispiel durch eine Immatrikulationsbescheinigung. Weitere Nachweise müssen nicht für jedes Semester einzeln vorgelegt werden. Die Familienkasse überprüft von sich aus alle 2 Jahre das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung studierender Kinder. Es ist daher ausreichend, wenn Sie das Fortführen des Studiums erst nach schriftlicher Anforderung der Familienkasse nachweisen. Hierfür reichen Sie bitte eine Studienbescheinigung ein, aus der die Anzahl der absolvierten Fachsemester hervorgeht.
Bitte beachten Sie, dass eine Überprüfung durch die Familienkasse Sie nicht von Ihrer eigenen Verpflichtung befreit, der Familienkasse Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsam sind, unverzüglich und eigenständig mitzuteilen. Zum Beispiel, wenn Ihr Kind das Studium nicht weiterführt.
Wichtig:Wichtig: Das Studium Ihres Kindes endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sobald das Kind eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums erhalten hat oder die Möglichkeit hat, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können, gilt das Prüfungsergebnis als bekanntgegeben. Ausschlaggebend ist hierbei, welches Ereignis früher eintritt. Weisen Sie uns dieses Datum bitte anhand von einem Beleg beziehungsweise einer Bescheinigung nach. Sollte ihr Kind bereits eine Arbeit aufgenommen haben, teilen Sie uns bitte auch das Datum der Arbeitsaufnahme mit.