Diese Maßnahmen fördert die Bundesagentur für Arbeit

Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, welche Maßnahmen Sie als Träger für Arbeitsmarktdienstleistungen anbieten können.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung unterstützen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dabei, eine Beschäftigung zu finden und aufzunehmen. Sie haben zum Ziel:

  • an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen
  • Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen
  • in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln
  • an eine selbstständige Tätigkeit heranzuführen
  • bei Aufnahme einer Beschäftigung stabilisierend zu unterstützen

Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (kurz: AVGS) legt die Beraterin oder der Berater im Jobcenter geeignete Fördermaßnahmen fest. Das können zum Beispiel Bewerbertrainings sein, Fremdsprachenkurse, fachliche Weiterbildungen oder ein Coaching zum Einstieg in die Selbstständigkeit. Auch die Förderung von betrieblichen Maßnahmen ist möglich.

Tipp:Gut zu wissen: Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine können nur durch zugelassene Träger beziehungsweise für zugelassene Maßnahmen eingelöst werden. Dies gilt nicht für die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Arbeitsgelegenheiten sind Eingliederungsmaßnahmen bei einem geeigneten Träger. Sie begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Die Tätigkeiten müssen außerdem im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral sein. Der Träger kann auf Antrag gefördert werden. Erstattet werden Kosten, die unmittelbar bei der Verrichtung von Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsgelegenheit entstehen. Dies gilt auch für Personalkosten, bei besonderem Anleitungsbedarf, tätigkeitsbezogener Unterweisung sowie sozialpädagogischer Betreuung.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten vom Jobcenter eine Mehraufwandsentschädigung als Zuschuss zum Bürgergeld. Durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet. Die Unfallversicherung muss der Träger sicherstellen. Vom Träger gewährte Sachleistungen werden auf die Mehraufwandsentschädigung angerechnet. Gewährte Geldleistungen werden auf das Bürgergeld angerechnet. Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Arbeitsgelegenheiten dürfen nur gewährt werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Die Arbeitsgelegenheiten müssen vor Beginn der Tätigkeit beim Jobcenter beantragt werden. Das Jobcenter informiert auch über Fördervoraussetzungen sowie Rechte und Pflichten von Anbietern.

Für Maßnahmen mit mindestens 20 Plätzen müssen Anbieter bei der Kommunikation mit der BA die Schnittstelle eM@w nutzen:

Als Träger können Sie verschiedene Arten von beruflicher Weiterbildung anbieten:

  • Anpassungsweiterbildung: Bestehende berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen erhalten, erweitert oder der technischen Entwicklung angepasst werden.
  • Umschulung: Ein neuer beruflicher Abschluss soll erlangt werden, zum Beispiel als sogenannte „Gruppenumschulungsmaßnahme".
  • Maßnahmen zum Berufsabschluss: Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen, die auf das Nachholen einer Abschlussprüfung (Externenprüfung) vorbereiten.
  • Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen: Weiterbildungen werden abschnittsweise in einzelnen Einheiten absolviert und führen in der Summe zu einem Berufsabschluss.

Nicht zu beruflicher Weiterbildung zählen:

  • Studiengänge an (Fach-)Hochschulen
  • Fremdsprachenunterricht
  • Fachtagungen
  • Existenzgründung
  • Eignungsfeststellungen
  • Teilnahme an einer Prüfung ohne vorangegangene Bildungsmaßnahme

Weiterbildungen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, können gefördert werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie im Vergleich zur Erstausbildung um ein Drittel verkürzt sind. Es gibt jedoch auch nicht verkürzbare Ausbildungen. Diese kann die BA zu zwei Dritteln fördern, wenn die Finanzierung des letzten Drittels

  • durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen,
  • für die gesamte Dauer der Maßnahme,   
  • zu Beginn der Weiterbildung und
  • für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gesichert ist. 

Die Finanzierung muss Lehrgangs-, Fahrt-, Kinderbetreuungskosten, Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Lebensunterhalt beinhalten. Als Bildungsträger müssen Sie schriftlich nachweisen, dass die Finanzierung sichergestellt ist.

Im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation helfen Sie Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen, am Arbeitsleben teilzunehmen. Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, erstattet Ihnen Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihr Jobcenter die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

Welche Voraussetzungen das sind und welche Beiträge erstattet werden, erfahren Sie auf der Seite Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Berufliche Reha).

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