Der Prüfdienst AMDL überprüft die Umsetzungs- und Durchführungsqualität von Arbeitsmarktdienstleistungen bei den für die BA tätigen Trägern/Auftragnehmern/Einrichtungen. Im Fokus stehen dabei insbesondere Aspekte, die sich auf die Qualität der Arbeitsmarktdienstleistungen auswirken und damit Einfluss auf die arbeitsmarktliche Wirkung der Arbeitsmarktdienstleistungen haben. Ziel ist die stetige Optimierung der geförderten Maßnahmen.
Das Prüfportfolio umfasst grundsätzlich folgende Arbeitsmarktdienstleistungen:
- Arbeitsmarktdienstleistungen aus dem Vergabeverfahren in den Produktbereichen U25, Aktivierung und berufliche Eingliederung sowie ganzheitliche Betreuung.
Das Prüfrecht für die Arbeitsmarktdienstleistungen aus dem Vergabeverfahren ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, Teil C Vertragsbedingungen Paragraf 15. - Arbeitsmarktdienstleistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein) sowie zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein).
Das Prüfrecht für die Arbeitsmarktdienstleistungen aus dem Gutscheinverfahren ergibt sich aus Paragraf 183 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). - Arbeitsgelegenheiten zum Erhalt beziehungsweise Wiedererlangen der Beschäftigungsfähigkeit.
Das Prüfrecht für die Arbeitsgelegenheiten ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid. - Ausbildung für Menschen mit besonderem Förderbedarf nach Paragraf 117 Absatz 1 Nummer 1b SGB III in Verbindung mit Paragrafen 76 SGB III (Reha-Ausbildung integrativ – preisverhandelt) in Berufsbildungswerken (BBW).
- Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Menschen mit besonderem Förderbedarf nach Paragraf 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit Paragrafen 51 und 53 SGB III (BvB-Reha preisverhandelt) in vergleichbaren Einrichtungen. Bei preisverhandelten Maßnahmen ergibt sich das Prüfrecht aus Paragraf 11 Absatz 4 der Gemeinsamen Empfehlung „Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ sowie aus Paragraf 6 Absatz 4 des Fachkonzeptes für Einrichtungen nach Paragraf 51 SGB IX zur Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung.
Der Prüfdienst AMDL ist eine bundesweit organisierte Prüforganisation mit hauptamtlichen Prüfkräften an den Stützpunkten Berlin, Düsseldorf und Nürnberg.
Die Prüfaktivtäten des Prüfdienstes AMDL basieren auf einer kalenderjährlichen Festlegung zu Umfang und einzubeziehenden Arbeitsmarktdienstleistungen.
Prüfmethoden
Neben Vor-Ort-Prüfungen erfolgen Maßnahmeprüfungen auch in digitaler Form unter Nutzung von EDV-Systemen vom Stützpunkt des Prüfdienstes AMDL (Remote-Prüfung). Dabei werden die benötigten Unterlagen durch den Träger/Auftragnehmer beziehungsweise die Einrichtung übermittelt, wofür ein Programm zum verschlüsselten Datentransfer genutzt werden kann, alternativ per verschlüsselter Mail oder postalisch.
Im Rahmen der Prüfungen von preisverhandelten Maßnahmen wird eine Kombination aus beiden Prüfmethoden auf Praktikabilität und Effektivität erprobt.
Berichtswesen und Nachhaltung
Im Prüfbericht wird wesentliches Augenmerk auf die jeweiligen Handlungsbedarfe und die Risikobehaftung einer Maßnahmeumsetzung gelegt. Der Prüfbericht enthält eine standardisierte Zusammenfassung der eventuell festgestellten Handlungsbedarfe in den einzelnen Wertungsbereichen zur Gewährleistung eines sachlichen und objektiven Überblicks. Dabei wird folgende Unterteilung vorgenommen:
- erheblicher Handlungsbedarf
- teilweiser Handlungsbedarf
- geringer Handlungsbedarf
- kein Handlungsbedarf
Eine abschließende Gesamtbewertung kennzeichnet die Chance oder das Risiko, das definierte Ziel der Maßnahme zu erreichen oder zu verfehlen. Die detaillierten Ausführungen zu den Prüferkenntnissen und daraus resultierenden Vereinbarungen (Vergabemaßnahmen/preisverhandelte Maßnahmen/Antragsverfahren) oder Empfehlungen (Gutscheinmaßnahmen) in den einzelnen Wertungsbereichen schließen sich nachfolgend an.
Die Nachhaltung der Umsetzung der gegebenen Hinweise obliegt der Dienststelle vor Ort. Der Träger/Auftragnehmer beziehungsweise die Einrichtung fertigt zu diesem Zweck innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Berichtes eine schriftliche Darstellung, in der die FKS/das REZ und die Dienststelle vor Ort darüber informiert werden, wie und in welchem zeitlichen Rahmen die Hinweise aufgegriffen werden.
Die Entscheidung über einzuleitende Maßnahmen obliegt der regional zuständigen Dienststelle und dem REZ oder der FKS. Das REZ prüft vertragliche Konsequenzen und sanktionsbewehrte Entscheidungen für AMDL, die von diesem über das Vergabeverfahren/die Preisverhandlungen beschafft wurden. Bei nach der AZAV zugelassenen Maßnahmen liegt die Zuständigkeit allein bei der FKS, eine Bewertung vorzunehmen, ob Zulassungskriterien der Maßnahme tangiert sind und durch festgestellte Mängel nicht eingehalten werden. Über Konsequenzen mit Blick auf die Zulassung, sprich das temporäre Aussetzen oder den Entzug eines Zertifikats, entscheidet die FKS. Die Dienststellen können bei zugelassenen Maßnahmen nach Paragraf 183 SGB III und Paragraf 16 Absatz 2 SGB II in Verbindung mit Paragraf 183 SGB III über die Aufhebung von Förderungsentscheidungen befinden.
Grundlagen der Prüfung
Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der Unterlagen, die für die Zuschlagserteilung (Vergabeverfahren), die Preisverhandlungen (preisverhandelte Maßnahmen) beziehungsweise die Zertifizierung (Gutscheinverfahren) relevant sind.
Bei Arbeitsmarktdienstleistungen aus dem Vergabeverfahren / aus preisverhandelten Maßnahmen sind das vorrangig:
- positiv:die Vergabeunterlagen, Kernleistungsbeschreibungen, Leistungsbeschreibungen,
- positiv:das Angebotskonzept, Qualitäts- und Leistungshandbücher,
- positiv:die Nachweise zum Personal sowie zu den Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
Bei Arbeitsmarktdienstleistungen aus dem Gutscheinverfahren sind das vorrangig:
- positiv:das Träger- und Maßnahmezertifikat,
- positiv:das der Zulassung zugrundeliegende Maßnahmekonzept,
- positiv:der Antrag zur Maßnahmezulassung,
- positiv:das der Zulassung zugrundeliegende Anforderungsprofil des Personals und der Räume,
- positiv:die Angaben im Kurzfragebogen gegenüber der BA und
- positiv:das Qualitätsmanagementsystem.
Weiterhin gelten bei Arbeitsmarktdienstleistungen aus dem Gutscheinverfahren folgende Rahmenrichtlinien beziehungsweise gesetzliche Regelungen:
- die Anforderungen des SGB III
- die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, kurz: AZAV)
- die Empfehlungen des Beirates
- die Umsetzungshinweise der BA
- die Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern (bei Förderung der beruflichen Weiterbildung)