Seit 1. Juni 2022 werden die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) erfolgen. Hierfür sind in der Regel die Jobcenter zuständig.
Um Leistungen nach dem SGB II in Ihrem Jobcenter beantragen zu können, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung (beziehungsweise eine durch die Ausländerbehörde ausgestellte Ersatzbescheinigung, sofern diese bis zum 31. Mai 2022 ausgestellt wurde). Außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen für die Grundsicherungsleistungen erfüllt sein.
Weitere Informationen finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/ukraine
oder bei den regionalen Jobcentern:
www.jobcenter-staedteregion-aachen.de/
www.jobcenter-kreis-heinsberg.de/
Gemeinsamen Brief der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an die ukrainischen kriegsgeflüchteten Menschen
Brief an die ukrainischen Kriegsgeflüchteten (Ukrainisch) (PDF, 440 KB, Barrierefrei)
Brief an die ukrainischen Kriegsgeflüchteten (Russisch) (PDF, 440 KB, Barrierefrei)
Brief an die ukrainischen Kriegsgeflüchteten (Englisch) (PDF, 350 KB, Barrierefrei)
Brief an die ukrainischen Kriegsgeflüchteten (Deutsch) (PDF, 550 KB, Barrierefrei)
Informationen für Arbeitgeber*innen zur Einstellung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine