Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert

Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von zwölf auf bis zu 24 Monate erhöht. Die Verordnung zur verlängerten Bezugsdauer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2025.

 

06.01.2025 | Presseinfo Nr. 57

Von der verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits jetzt in Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf Monate andauern wird.

Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Darin muss der Grund der Verlängerung erläutert und im Weiteren        erklärt werden, warum der Arbeitsausfall weiterhin vorübergehend ist.

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet und welche Anpassungen bzw. weiteren Maßnahmen sie geplant haben. 

Tritt der Arbeitsausfall 2025 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum regulär nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.

Anzeige, Antrag und Nachweise zum Kurzarbeitergeld können ganz einfach online übermittelt werden: 

  • Per Datenschnittstelle über die Lohnabrechnungssoftware: 

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea

  • Per eService der Bundesagentur für Arbeit unter Nutzung der JOBBÖRSE-Zugangsdaten.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Kurzarbeit (Anzeige, Antrag und Berechnung) finden Sie auf der Homepage der BA