Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Betriebe die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung – der Versand als CD-ROM ist nicht mehr möglich. Bei der elektronischen Anzeige sind keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Unterlagen mehr erforderlich.
Kommen Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt gezahlt werden muss, kann diese über die Software berechnet werden.
Hintergrundinformation
Unternehmen, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Bei einer Beschäftigungsquote von
- 3 bis unter 5 Prozent sind 140 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz (monatlich) zu bezahlen, bei
- 2 Prozent bis unter 3 Prozent liegt der Staffelbetrag bei 245 Euro, bei
- über 0 Prozent bis unter 2 Prozent sind 360 Euro und bei
- fehlender Beschäftigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen
(0 Prozent) ist der höchste Betrag von 720 Euro zu entrichten.
Diese Regeln gelten für Betriebe ab 60 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 210 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Erfüllen Sie die Beschäftigungspflicht teilweise, sind 140 Euro monatlich zu zahlen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 410 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Beschäftigen sie weniger als eine Person, sind 245 Euro, bei weniger als zwei Personen 140 Euro zu entrichten.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung verwendet. Dazu zählen etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines Menschen mit Schwerbehinderung mit einem Eingliederungszuschuss.
Kontakt
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die sich über die Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung in ihrem Betrieb informieren möchten, können gerne Kontakt mit ihrem Arbeitgeber-Service unter der Service-Rufnummer 0800 4 5555 20 (gebührenfrei) aufnehmen.
Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren gibt es unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen.