Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden

09.02.2024 | Presseinfo Nr. 6

Betriebe und Verwaltungen mit 20 und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Viele Betriebe und Verwaltungen haben ihre Meldung bereits der örtlichen Agentur für Arbeit zugeleitet. Diejenigen, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März nachholen – eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Verwaltungen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden, wie deren Höhe. 

Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden.

Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Heilbronn beantwortet.