Neues Aus- und Weiterbildungsgesetz

Das Gesetz zu Stärkung von Aus- und Weiterbildung (Aus- und Weiterbildungsgesetz) ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Unter anderem steht das Qualifizierungsgeld als neues Instrument der Förderung zur Verfügung.

Mit dem Aus- und Weiterbildungsgesetz werden die Förderinstrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik unter anderem für Beschäftigte weiterentwickelt. Neben der Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter wird das Qualifizierungsgeld eingeführt. Das an das Kurzarbeitergeld angelehnte Qualifizierungsgeld ergänzt die bisherige Weiterbildungsförderung für Beschäftigte. Das Qualifizierungsgeld bietet eine Perspektive für Beschäftigte in Branchen, die vom Strukturwandel betroffen sind. Es unterstützt die Betriebe gezielt bei der Fachkräftesicherung.

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der sogenannten durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der pauschaliert und mit Bezug auf einen Referenzzeitraum ermittelt wird. Haben Beschäftigte mindestens ein Kind, erhalten sie 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Wie die Nettoentgeltdifferenz berechnet wird, erfahren Sie im Bereich „Antworten auf häufige Fragen“.  

Um zu erfahren, mit welcher Summe Sie rechnen können, können Sie die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nutzen. Diese sind auch zur Berechnung des Qualifizierungsgeldes zu verwenden.

Diese und weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und der Antragsstellung finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung/qualifizierungsgeld

Bei der Weiterbildungsförderung Beschäftigter gibt es seit 01.04 einen neuen Rahmen zur Festlegung der Betriebsgröße, die Fördersätze für die Anpassungsqualifizierungen sind künftig vereinheitlicht und unterliegen nicht mehr dem Ermessen der lokalen Agentur für Arbeit. Des Weiteren können Förderungen für eine Anpassungsqualifizierung künftig alle 2 Jahre erfolgen (bisher alle 4 Jahre).

Betriebe unter 50 Mitarbeitenden können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen künftig einen Zuschuss in Höhe von 100% für die Lehrgangskosten und 75% für die im Rahmen der Weiterbildung ausgefallene Arbeitszeit erhalten. Bei Betrieben bis zu 499 Mitarbeitenden sind es in der Regel immerhin noch 50% der Lehrgangskosten und 50% der Arbeitszeit die bezuschusst werden können und Unternehmen ab 500 MA können jeweils noch 25% Zuschuss beantragen.

Abschlussorientierte Maßnahmen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses werden in der Region 10 mit 100% der Lehrgangskosten und 75% Arbeitsentgeltzuschuss unterstützt.

Weitere Informationen hierzu finden sie online unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung

Sie können uns aber auch jederzeit gerne persönlich ansprechen.

Melden Sie sich gerne bei ihrem Ansprechpartner oder unter 0841 9338 111