Die seit Januar 2024 von Kurzarbeit betroffenen Betriebe können aufgrund der Verlängerung die Kurzarbeit in ihrem Betrieb längstens bis zum 31.12.2025 fortführen.
Betriebe, die schon seit Herbst/Winter 2023 von der Kurzarbeit betroffen sind, haben die Möglichkeit, nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von nicht mehr als zwei zusammenhängenden Monaten diese wiederaufzunehmen.
Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird, eine (Verlängerungs-)Anzeige des Arbeitgebers erforderlich. Die erforderliche Fortführung der Kurzarbeit im Unternehmen muss ausführlich dargelegt werden. Eine Berufung auf die allgemeine konjunkturell schlechte Lage der Wirtschaft ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es erforderlich, dass dargelegt wird, in welcher Form und in welchem Umfang das Unternehmen von einem wirtschaftlich unvermeidbaren Arbeitsausfall betroffen ist. Darüber hinaus ist anzugeben, für welchen Zeitraum die Kurzarbeit noch benötigt wird sowie die aktuelle Zahl der Beschäftigten im Unternehmen.
Ab dem 01.01.2026 gilt wieder die maximale gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten.
Auch Betriebe, die bis zum 31.12.2025 noch nicht die 24 Monate voll ausgeschöpft haben, können ab dem 01.01.2026 daher nur Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeitenden beziehen, wenn sie die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten noch nicht ausgeschöpft haben.
Anzeige, Antrag und Nachweise zum Kurzarbeitergeld können ganz einfach online übermittelt werden:
- Per Datenschnittstelle über die Lohnabrechnungssoftware: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea
- Per eService der Bundesagentur für Arbeit unter Nutzung der JOBBÖRSE-Zugangsdaten
Alle wichtigen Informationen zum Thema Kurzarbeit (Anzeige, Antrag und Berechnung) finden Sie unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung.