Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von zwölf auf 24 Monate verlängert

27.12.2024 | Presseinfo Nr. 99

Angesichts der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage hat die Bundesregierung beschlossen, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von bisher zwölf auf bis zu 24 Monate zu verlängern.

Die entsprechende Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

 

Von der neuen Regelung profitieren Unternehmen, die bereits in Kurzarbeit sind und deren Arbeits- und Entgeltausfälle voraussichtlich länger als zwölf Monate anhalten.

 

Beantragung der Verlängerung

Betriebe können eine Verlängerung der Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. 

Dies sollte spätestens zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls erfolgen. Der Verlängerungsantrag muss die Gründe für die Fortsetzung der Kurzarbeit erläutern und darlegen, warum der Arbeitsausfall weiterhin nur vorübergehend ist.

 

Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kurzarbeit zu reduzieren oder zu beenden. I

m Verlängerungsantrag sollten daher die bereits eingeleiteten und geplanten Maßnahmen zur Überwindung der Kurzarbeit aufgeführt werden.

 

Wichtig: Für Unternehmen, die ab 2025 erstmals von Kurzarbeit betroffen sind, gilt die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten. 

Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist in solchen Fällen nicht möglich.

 

Förderkonditionen im Überblick

   •       Voraussetzung: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb muss von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sein.

Der Arbeitsausfall muss zudem vorübergehend und unvermeidbar sein.

   •       Höhe des Kurzarbeitergeldes: 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, für Eltern 67 Prozent.

   •       Anzeige des Arbeitsausfalls: Betriebe müssen den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit spätestens im Monat des Auftretens anzeigen.

 

Die Agentur für Arbeit prüft anschließend den grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. 

Nach Bewilligung zahlt der Betrieb das Kurzarbeitergeld zunächst aus und beantragt die Erstattung innerhalb von drei Monaten.

 

Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter Informationen und Anträge zum Kurzarbeitergeld