Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von zwölf auf 24 Monate verlängert

Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hat die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von zwölf auf bis
zu 24 Monate erhöht. Die Verordnung zur verlängerten Bezugsdauer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2025 gültig.

07.01.2025 | Presseinfo Nr. 2

Von der verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits jetzt in Kurzarbeit befinden und bei denen der Arbeits- und Entgeltausfall mehr als zwölf Monate andauern wird.
Betriebe können zum Ende des bereits angezeigten Arbeitsausfalls oder früher eine Verlängerungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Darin muss der Grund der Verlängerung für den Betrieb erläutert werden und warum der Arbeitsausfall weiterhin vorübergehend ist.
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Kurzarbeit möglichst früh zu beenden oder zu reduzieren. Daher sollten Unternehmen im Verlängerungsantrag ausführen, welche Maßnahmen sie zur Beendigung der Kurzarbeit eingeleitet haben und welche Anpassungen bzw. weiteren Maßnahmen geplant sind.
Tritt der Arbeitsausfall 2025 erstmalig im Betrieb auf, endet der Bezugszeitraum regulär nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich.

Anzeige, Antrag und Nachweise zum Kurzarbeitergeld können ganz einfach online übermittelt werden:
 

Alle wichtigen Informationen zum Thema Kurzarbeit (Anzeige, Antrag und Berechnung) finden Sie auf der Homepage der BA. Bei weiteren Fragen erreichen Sie den Arbeitgeberservice unter 08004555520.