„Gelber Schein“ wird zur Ausnahme: Digitale Krankschreibung eingeführt

Gesetzliche Krankenkassen übermitteln Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Agentur für Arbeit

02.02.2024 | Presseinfo Nr. 7

Arbeitgeber sind bereits seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.  Dieses Verfahren wurde auch bei der Agentur für Arbeit Schwerin nun zur Praxis: Eine Arbeitsunfähigkeit muss von gesetzlich Versicherten angezeigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch nicht mehr eingereicht werden. Sie wird jetzt elektronisch bei der Krankenkasse abgerufen.

„Seit dem 1. Januar sind die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, diese Bescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Voraussetzung ist, dass uns die Arbeitsunfähigkeit angezeigt wird. Die Pflicht, uns im Fall einer Arbeitsunfähigkeit zu informieren, gilt unverändert. Das ist einfach und schnell online über unseren eServices oder die BA-Mobil-App möglich“, so Guntram Sydow, Chef der Schweriner Arbeitsagentur. „Unsere Kundinnen und Kunden entlasten wir damit von der Nachweispflicht der Bescheinigung und so sparen sie Wegezeit und Kosten.“

Das elektronische Verfahren gilt für Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit, die gesetzlich krankenversichert sind - einschließlich derer, die neben dem Arbeitslosengeld aufstockende Leistungen des Jobcenters erhalten - sowie Teilnehmende an Qualifizierungsmaßnahmen oder geförderten betrieblichen Praktika und Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung.

Für Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes oder bei einer Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland sowie bei privat Versicherten müssen Kundinnen und Kunden weiterhin in Papierform die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Auch Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfänger müssen diese weiterhin in Papierform vorlegen. Die Jobcenter weisen ihre Kundinnen und Kunden darauf hin, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt einzufordern.