Meldepflicht: Arbeitgeber*innen mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Daten müssen bis zum 31. März 2024 an die Agentur für Arbeit gemeldet werden, laut Anzeigeverfahren nach § 163 (2) SGB IX

Arbeitgeber*innen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.
Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

30.01.2024 | Presseinfo Nr. 2

Kostenlose Software
Für das Erstellen der Anzeige steht die kostenfreie Software IW-Elan auf der Homepage
www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Sie kann auch als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeber*innen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.

Zur Information:
Arbeitgeber*innen, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.  

Beschäftigungsquote für ArbeitgeberHöhe der Abgabe je
Monat und unbesetztem
Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent245,- Euro
unter 2 Prozent360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden
Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist. 
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines
Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Ausblick:
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird ab 01.01.2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen. Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommt der neue Staffelbetrag ab 2025 finanziell zum Tragen.

Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der zentralen Telefonnummer 07161 9770-333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Stuttgart beantwortet.

Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
Unsere Mitarbeiter*innen beraten Sie gerne auch zu weiteren Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen:

  • Sie suchen Personal?
  • Sie haben einen Beratungsbedarf z. B. zur behinderungsgerechten Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen?
  • Sie wollen sich über Fördermöglichkeiten informieren?

Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit bietet ein umfassendes Dienstleistungsspektrum an – kompetent und zuverlässig!
Die Servicenummer für Arbeitgeber lautet: 0800 4 5555 20

Kennen Sie das Angebot der einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber?
Die einheitlichen Ansprechstellen informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten
Menschen. Sie stehen Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Sicherung der Beschäftigung von
schwerbehinderten Menschen zur Verfügung. Ebenfalls unterstützen sie bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern.
In Baden-Württemberg führen die Integrationsfachdienste dieses Angebot aus.
Ansprechpersonen finden Sie unter folgender Internet-Seite: https://www.ifd-bw.de/arbeitgeber/einheitliche-ansprechstelle/.

Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden.