Ein selbstbestimmtes Leben ist der Wunsch vieler Menschen mit Behinderungen.
Das Persönliche Budget ermöglicht es, Teilhabeleistungen in einer flexiblen Form zu beziehen, im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip, bei dem der Kostenträger direkt mit dem Anbieter abrechnet. Der Anspruch auf das Persönliche Budget ist in § 29 SGB IX geregelt. Die Leistungsberechtigten können den Anbieter selbst wählen, sofern dieser einen gültigen Vertrag mit dem Kostenträger hat. Unterstützungsleistungen können auch in Form von Assistenz erfolgen, zum Beispiel als Eltern-, Arbeits- oder Pflegeassistenz. Jede Assistenzart hat spezifische Zielsetzungen und wird entsprechend dem Bedarf bewilligt.
Je nach Art der Assistenz kann ein anderer Kostenträger zuständig sein, wie Sozialhilfeträger, Bundesagentur für Arbeit oder Pflegeversicherung. In einem trägerübergreifenden Budget koordinieren mehrere Kostenträger den Bewilligungsprozess, wobei der Hauptkostenträger die größte Verantwortung trägt.
Es gibt zwei Modelle der Persönlichen Assistenz:
- das Dienstleistungsmodell, bei dem die Assistenz über einen Dienstleister finanziert wird,
- das Arbeitgebermodell, bei dem der Leistungsberechtigte selbst Personal einstellt.
Je nach Bedarf können spezifische Auflagen für die Qualitätssicherung, wie die Einstellung von Fachkräften, erforderlich sein.