Mobilität

Fahrservice, Führerschein, Auto und mehr

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf uneingeschränkte Mobilität. Um dies zu ermöglichen, stehen verschiedene Mobilitätshilfen zur Verfügung, darunter finanzielle Unterstützung für Fahrzeuge, spezielle Transportdienste und öffentliche Fahrdienste.

Unterstützungsangebote im Überblick: 
  • Finanzierung von Führerschein und Auto 

  • Kostenübernahme für Taxifahrten und Transportdienste 

  • Kommunale und städtische Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

Finanzierung von Führerschein und Auto 

Wer aufgrund einer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für ein Kraftfahrzeug. Diese Unterstützung erfolgt im Rahmen der sozialen Teilhabe und ist an individuelle Bedingungen geknüpft. Eine Schwerbehinderung nach § 2 SGB IX ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Die Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) spielt dabei eine zentrale Rolle. Je nach Bundesland ist der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig, oft in Zusammenarbeit mit örtlichen Behörden. Während die Kfz-Hilfe zur sozialen Teilhabe durch den Sozialhilfeträger geregelt wird, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Förderung, wenn es um die Erreichung des Arbeitsplatzes geht.

Gesetzliche Grundlagen für diese Mobilitätshilfen: 

Kostenübernahme für Taxifahrten und Transportdienste 

Wenn der öffentliche Nahverkehr oder ein eigenes Fahrzeug nicht genutzt werden kann, gibt es die Möglichkeit der Kostenübernahme von Taxifahrten oder speziellen Transportdiensten. In besonderen Härtefällen sind zusätzliche Leistungen nach § 9 KfzHV möglich.

Kommunale und städtische Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen 

Viele Städte und Kommunen bieten speziell eingerichtete Fahrdienste an. Diese sind oft kostenfrei oder mit einer geringen Eigenbeteiligung nutzbar. Voraussetzung ist oftmals eine nachgewiesene Mobilitätseinschränkung, die eine Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs beeinträchtigt.

Die Regelungen variieren je nach Bundesland. Häufig ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ erforderlich. Diese Fahrdienste dienen ausschließlich privaten und sozialen Zwecken; Fahrten zur Arbeit oder aufgrund von medizinischen Behandlungen werden durch andere Träger finanziert.

Die Anzahl der genehmigten Fahrten hängt von individuellen Bedürfnissen ab. Manche Kommunen vergeben Kilometerkontingente, andere eine bestimmte Anzahl an Fahrten pro Jahr. Genauere Informationen erhalten Betroffene bei den zuständigen Sozialhilfeträgern.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

Menschen mit Schwerbehinderung, die neben dem Schwerbehindertenausweis eine Wertmarke besitzen, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Die Wertmarke ist beim zuständigen Versorgungsamt zu beantragen und erfordert in der Regel eine jährliche Gebühr. Personen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) erhalten die Wertmarke auf Antrag kostenfrei.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 228 SGB IX in Verbindung mit § 152 SGB IX.

Vergünstigungen im Fernverkehr

Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 können bei der Deutschen Bahn ermäßigte BahnCards 25 oder 50 erwerben. Diese gelten für die 1. oder 2. Klasse und sind im Abonnement erhältlich.