§ 24: Abweichende Erbringung von Leistungen

Ein Kunde, der alle sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bürgergeld erfüllt, besitzt Vermögen in Form eines nicht selbst bewohnten Hauses, dessen sofortiger Verkauf ihm nicht möglich ist. Ihm wurden deshalb darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Kann einem potentiellen Arbeitgeber des Kunden ein Eingliederungszuschuss nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. §§ 88 ff. SGB III gewährt werden?

Siehe Eintrag "Gewährung von Eingliederungsleistungen (z.B. Eingliederungszuschüsse) bei darlehensweisem Bezug von Bürgergeld wegen Vermögen" zu § 16 (identisch).

 

Hinweise: § 21 SGB II, FW § 21 SGB II

Veröffentlicht: 05.04.2023

WDB-Beitrag Nr.: 240003

Für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wurden die Bürgergeld-Leistungen nach § 4 Abs. 4 SGB II darlehensweise erbracht, weil für den Zeitraum der Bewilligung voraussichtlich Einnahmen anfallen sollten. Eine Familienversicherung scheidet in dem konkreten Sachverhalt aus. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI löst eine darlehensweise Gewährung von Leistungen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus. Der Leistungsberechtigte versichert sich deshalb freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und erhält hierfür einen Zuschuss nach § 26 SGB II – ebenfalls auf Darlehensbasis. Nun stellt sich heraus, dass die zu erwartenden Einnahmen nicht zufließen werden. Deshalb sind die Bürgergeld-Leistungen rückwirkend nicht als Darlehens- sondern als Zuschusszahlungen zu gewähren. Dies bedeutet, dass der Leistungsberechtigte rückwirkend nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Nach welcher Rechtsgrundlage kann der Darlehensbescheid zurückgenommen und die darlehensweise gewährten Zuschusszahlungen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II vom Grundsicherungsträger geltend gemacht werden?

Siehe Eintrag "Umwandlung Darlehens- in einen Zuschussfall und Erstattung der nach § 26 SGB II geleisteten Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen KV/PV" zu § 26 (identisch).

Stand: 05.04.2023

WDB-Beitrag Nr.: 240013

Können die Kosten einer zweiten Masernschutzimpfung von Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, vom Jobcenter übernommen werden?

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 findet § 20 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anwendung:

 

(8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:

1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,

2. Personen, die bereits vier Wochen

a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder

b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und

3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

 

Für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG empfiehlt die ständige Impfkommission (STIKO) derzeit eine zweifache Impfung als Indikationsimpfung. Damit einher geht die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen (vgl. § 20i Absatz 1 SGB V).

Anders verhält es sich bei Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Diese unterfallen nach der Definition nicht der Regelung des 33 IfSG zu Gemeinschaftseinrichtungen.

Die zweite Impfung für diesen Personenkreis wird daher regelmäßig durch die gesetzliche Krankenversicherung nur für Personen unter 18 Jahren geleistet.

Solange die Empfehlungen der STIKO nicht angepasst werden, müssen die Kosten für die zweite Impfung durch die untergebrachten Personen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres) bei Weigerung der Krankenkasse selbst finanziert werden. Für den Bereich des SGB II kommt im Falle des Vorliegens eines unabweisbaren Bedarfs lediglich die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht.

Veröffentlicht: 11.03.20

WDB-Beitrag Nr.: 240014

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II