SGB VI - Rentenversicherung
Ist der nicht nur darlehensweise Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) von Schülerinnen & Schülern, Studierenden und Auszubildenden an die Rentenversicherung zu melden?
Der Gesetzgeber fasst den Personenkreis der Schülerinnen & Schüler, Studierenden und Auszubildenden nach § 7 SGB II begrifflich unter „Auszubildende“.
Auszubildende sind von Alg II-Leistungsansprüchen nach § 7 Absatz 5 SGB II grundsätzlich ausgeschlossen und haben über die Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Leistungen nach § 27 SGB II gelten nicht als Alg II (§ 27 Absatz 1 Satz 2 SGB II) und deren Bezug ist folglich auch nicht an die Rentenversicherung zu melden (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI).
Soweit Auszubildende aufgrund § 7 Absatz 6 SGB II anspruchsberechtigt sind, ist der Alg II-Bezug an die Rentenversicherung zu melden.
Für die Zeit bis einschließlich 31.12.2017 gilt folgende abweichende Rechtslage:
Keine Meldung des Alg II-Bezuges erfolgt für Auszubildende,
- für die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI) oder
- deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 BAföG, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nr. 1 SGB III bemisst (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d SGB VI)
Mit einer Gesetzesänderung zum 01.08.2016 (9. SGB II-Änderungsgesetz) hat sich der Kreis der leistungsberechtigten Auszubildenden nach § 7 Absatz 5 und 6 SGB II, die Alg II beanspruchen können, erweitert (vgl. Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II, Kapitel 5.5).
Für diesen neu hinzugetretenen Personenkreis (z. B. Studenten, deren BAföG-Bedarf sich nach § 13 BAföG bemisst) ist der Alg II-Bezug an die Rentenversicherung zu melden. Ein Ausschlusstatbestand nach den maßgebenden Regelungen des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstaben c und d SGB VI liegt für diese Personen nicht vor. Im IT-Verfahren ALLEGRO ist somit kein Ausschlussgrund für die RV-Meldung zu erfassen.
Auf die „Weisung 201608019 vom 22.08.2016 – Neuberechnung der Leistungsansprüche Auszubildender aufgrund der Änderungen des 9. SGB II-Änderungsgesetzes“, nach der ein möglicher Anspruch auf Alg II für Zeiträume ab 01.08.2016 von Amts wegen zu prüfen ist und in welcher Listen zum Auffinden der Fälle zur Verfügung gestellt werden, wird insoweit verwiesen.
Stand: 01.01.2018
WDB-Beitrag Nr.: 932013
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI legt als Voraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit (ehem. Ausfallzeit) unter anderem fest, dass der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet war. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Meldung tatsächlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen muss oder ob die Meldung bei einem Träger des SGB II (gemeinsame Einrichtung oder Optionskommune) dem gleichzusetzen ist?
Die Voraussetzung einer "Meldung bei der Agentur für Arbeit" (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab 01.01.05 auch dann gegeben, wenn der Versicherte bei der zuständigen gemeinsamen Einrichtung bzw. dem zugelassenen kommunalen Träger (Jobcenter) gemeldet war. Ferner muss Arbeitslosigkeit i. S. des SGB III vorliegen bzw. vorgelegen haben.
Hinweise: Vgl. Eintrag "Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit (MAZ) - kein Anspruch auf Alg II" zur Meldung von Zeiten ohne Anspruch auf Alg II;
Geschäftsanweisung Nr. 50/2008, Ziffer 2.2.4.
Stand: 09.03.2017
WDB-Beitrag Nr.: 932009
Durch wen erfolgen die Meldungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn Alg II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wird, vom Jobcenter oder von der AA?
Für die Betreuung von Nichtleistungsempfängern ist die örtliche Agentur für Arbeit zuständig. Besteht also wegen fehlender Bedürftigkeit kein Anspruch auf Alg II und liegt Arbeitslosigkeit vor, muss sich der Kunde bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese meldet dem Rentenversicherungsträger Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, wenn der Arbeitslose
- selbst eine Beschäftigung sucht (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen seiner Agentur zur Verfügung steht und
- sich bei der Agentur arbeitsuchend gemeldet und sein Vermittlungsgesuch im Abstand von drei Monaten persönlich, schriftlich oder fernmündlich erneuert hat und
- Alg II wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit nicht bezogen hat.
Achtung:
Nach Ablehnung eines Alg II-Antrages ist die Zeit der Arbeitslosigkeit während der sog. „Antragsphase“ von der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag durch das Jobcenter vorzunehmen.
Hinweise: Vgl. Eintrag „Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit (MAZ) auch durch gE oder zkT“ zu den Besonderheiten der Arbeitsuchendmeldung;
Geschäftsanweisung Nr. 50/2008, Ziffer 2.2.4.
Stand: 09.03.2017
WDB-Beitrag Nr.: 932004