Arbeitsgelegenheit

Praktische Erfahrung in einem Job sammeln – das ermöglicht Ihnen eine Arbeitsgelegenheit.

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Mit einer Arbeitsgelegenheit fassen Sie wieder Fuß in der Arbeitswelt – mit allem, was dazugehört.

In einer Arbeitsgelegenheit gehen Sie bis zu 24 Monate lang einer Tätigkeit nach, die in der Regel von einem Träger angeboten wird. Diese Tätigkeit wurde Ihnen zuvor vom Jobcenter angeboten.

Ziel einer Arbeitsgelegenheit

Wer arbeitslos wird, verliert nicht nur seine Arbeit – sondern auch die Möglichkeit, berufliches Wissen aktuell zu halten. Je länger die Arbeitslosigkeit dauert, desto schwieriger wird darum die Rückkehr ins Arbeitsleben. Hinzu kommt: Mit dem Jobverlust werden häufig die Gelegenheiten weniger, Anerkennung zu erfahren, sich mit anderen Menschen auszutauschen oder Alltagsroutinen aufrechtzuerhalten.

Durch die Arbeitsgelegenheit gewöhnen Sie sich wieder an den Rhythmus des Arbeitslebens und das ganz ohne Druck. Sie können berufliche Erfahrungen sammeln, zusätzliche Kenntnisse erwerben und neue berufliche Tätigkeiten ausprobieren. Dies kann Ihre langfristigen Chancen verbessern, eine Arbeit zu finden. Sie können außerdem Anerkennung durch Ihre Arbeit erfahren und Kontakte zu anderen Menschen knüpfen.

Finanzielle Rahmenbedingungen

Wenn Sie einer Arbeitsgelegenheit nachgehen, erhalten Sie neben dem Bürgergeld eine Entschädigung. Der Fachbegriff hierfür lautet „Mehraufwandsentschädigung“. Damit sollen Aufwände, die Ihnen durch die Arbeitsgelegenheit entstehen, abgegolten werden.

Zu Mehraufwänden zählen insbesondere Fahrkosten oder Arbeitskleidung. Wenn Sie vom Träger Sachleistungen (zum Beispiel eine Monatsfahrkarte) erhalten, wird die Mehraufwandsentschädigung um einen entsprechenden Betrag verringert. Wenn Sie vom Träger Geldleistungen erhalten, gelten diese als Einkommen. Das hat zur Folge, dass Sie weniger Bürgergeld erhalten.

Tipp:Tipp: Wie es Francesco mithilfe einer Arbeitsgelegenheit geschafft hat, wieder beruflich aktiv zu werden, lesen Sie im Erfolgsbeispiel: Durch Arbeitsgelegenheit beruflich wieder aktiv

Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit

Schreiner misst Holz ab an der Werbank in einer Werkstatt

Die Arbeitsgelegenheit muss notwendig sein, damit Sie wieder in Arbeit kommen. Sie haben zuvor alle anderen Angebote des Jobcenters ausgeschöpft, um beruflich wieder Fuß zu fassen. Außerdem haben Sie in den letzten 5 Jahren insgesamt nicht länger als 24 Monate bereits an einer Arbeitsgelegenheit teilgenommen.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Jobcenter nach einem Gespräch mit Ihnen.

Ihr Weg zu einer Arbeitsgelegenheit

1. Beraten lassen

Das persönliche Gespräch mit Ihrer Ansprechperson beim Jobcenter ist der erste Schritt auf Ihrem Weg zur Arbeitsgelegenheit. Ihre Ansprechperson wird Ihnen in diesem Gespräch eine konkrete Arbeitsgelegenheit anbieten und mit Ihnen über die Einzelheiten der Tätigkeit sprechen: Sie erhalten Informationen zum Träger, zur Art der Tätigkeit und zur Arbeitszeit pro Woche. Hierzu wird Ihnen entweder eine individuelle Eingliederungsvereinbarung oder ein Zuweisungsschreiben zur Arbeitsgelegenheit ausgehändigt oder im Anschluss an das Gespräch per Post zugeschickt.

Auf Wunsch erhalten Sie dieses Zuweisungsschreiben auch in digitaler Form über das Postfach Ihres Benutzerkontos.

Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Jobcenter. Die Kontaktdaten finden Sie über die Dienststellensuche:

Jobcenter finden

2. Kontakt aufnehmen

Nehmen Sie Kontakt mit dem Träger der Arbeitsgelegenheit auf und besprechen Sie mit ihm alle Einzelheiten der Arbeitsgelegenheit.

3. Rückmeldung geben

Informieren Sie uns darüber, dass Sie mit dem Träger Kontakt aufgenommen haben – am besten online über Ihr Benutzerkonto.

Um Ihre Rückmeldung online zu erledigen, müssen Sie mit Ihrem Benutzerkonto bei uns angemeldet sein.

Jobcenter informieren

Sie können uns die Informationen auch telefonisch oder schriftlich mitteilen.

4. Arbeitsgelegenheit antreten

Sie beginnen die Arbeitsgelegenheit und erhalten dafür eine Mehraufwandsentschädigung.

Rechtliche Grundlage für Arbeitsgelegenheiten ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Paragraf 16d (SGB II). 

Ihr Jobcenter vor Ort

Wir sind für Sie da. Kommen Sie persönlich vorbei oder kontaktieren Sie uns.

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