Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kinderzuschlag

FAQ zu wichtigen Themen rund um den Kinderzuschlag (KiZ)

Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinem Einkommen und kann bis zu 292 Euro im Monat pro Kind betragen. Darin enthalten ist der Sofortzuschlag von 20 Euro im Monat. Wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und Vermögen Sie, Ihr Partner oder Ihre Partnerin und Ihr Kind haben. Es hängt auch davon ab, wie viele Kinder Sie haben und wie hoch Ihre Wohnkosten sind.

Einkommen sind alle Einnahmen, die in den letzten 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes zufließen. Berücksichtigt wird das Nettoeinkommen nach Abzug von Werbungskosten und Freibeträgen.

Vermögen sind alle Werte, die am ersten Tag des Anspruchs vorhanden sind. Zum Vermögen gehören Bargeld, Sparkonten, Wertgegenstände, Immobilien, wenn deren Wert zum Lebensunterhalt verwertet werden kann. Angerechnet wird Vermögen, dass die Freibeträge nach dem SGB II übersteigt. Selbstgenutztes Wohneigentum zählt nicht zum Vermögen.

Die Beispiele zeigen, wann Familien den KiZ bekommen können:

  • Zahlt ein alleinerziehendes Elternteil von einem Kind circa 490 Euro Warmmiete, kann der KiZ bezogen werden, wenn der Verdienst bei rund 1.350 Euro bis etwa 2.900 Euro brutto liegt (Kind: 6 Jahre).
    Bei einer Warmmiete von circa 790 Euro, darf das Bruttogehalt bei 2 Kindern rund 1.250 Euro bis rund 4.000 Euro  betragen. (Kinder: 6 und 8 Jahre). Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wurden nicht berücksichtigt.
  • Bei einer Paarfamilie mit 2 Kindern und einer Warmmiete von etwa 690 Euro darf das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.350 Euro (Alleinverdiener) bis etwa 4.500 Euro (Doppelverdiener) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
    Bei einer Warmmiete von etwa 990 Euro, darf das Bruttogehalt rund 1.800 Euro (Alleinverdiener) bis etwa 4.900 Euro (Doppelverdiener) betragen (Kinder: 6 und 8 Jahre).
  • Zahlt eine Paarfamilie mit 3 Kindern eine Warmmiete von etwa 990 Euro, darf sie rund 1.250 Euro (Alleinverdiener) bis etwa 6.000 Euro (Doppelverdiener) brutto verdienen (Kinder: 6, 8 und 10 Jahre).

In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ändern sich in diesem Zeitraum beispielsweise Ihr Einkommen oder Ihre Wohnkosten, hat das keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.

Der Kinderzuschlag wird nur dann neu berechnet, wenn sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ändert, zum Beispiel durch die Geburt eines weiteren Kindes. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die antragstellende Person und im Haushalt lebende Partner sowie jeweils deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr.

Jetzt Veränderungen mitteilen

Wenn Sie Kinderzuschlag bekommen, sind Sie nicht über den Kinderzuschlag pflichtversichert. Beiträge, die für die freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden, werden jedoch bei der Berechnung des Kinderzuschlags vom Einkommen abgezogen.

Sie können Kinderzuschlag erhalten, wenn:

  • positiv:Sie Kindergeld für Ihr Kind erhalten,
  • positiv:Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt,
  • positiv:unter 25 Jahre alt ist und
  • positiv:nicht verheiratet ist.

Kinderzuschlag ist für Familien mit kleinem Einkommen. Das heißt, dass Sie genug Einkommen für sich selbst haben, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Wenn die Wohnkosten besonders hoch sind oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen, kann auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein ein reduzierter Kinderzuschlag bezogen werden. Das Einkommen darf nicht unter der Mindesteinkommensgrenze liegen.

Einkommen sind alle Einnahmen, die in den letzten 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes zufließen. Berücksichtigt wird das Nettoeinkommen nach Abzug von Werbungskosten und Freibeträgen.

Das Mindesteinkommen beträgt für Alleinerziehende 600 Euro und für Elternpaare 900 Euro. Betrachtet wird das Bruttoeinkommen, das nicht nur aus einer Erwerbstätigkeit kommen muss, sondern auch aus einer Rente, BAföG oder Vermietung / Verpachtung kommen kann.

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nur, wenn Sie mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem eventuell zustehenden Wohngeld und Kinderzuschlag den Bedarf der gesamten Familie decken können. Der Bedarf setzt sich aus den pauschalen Regelbedarfen nach dem SGB II, Mehrbedarfen und den Wohnkosten zusammen.

Falls Sie den Bedarf nicht decken können und keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie Bürgergeld beim Jobcenter beantragen.

Falls Sie den Bedarf nur knapp nicht decken können, gibt es in bestimmten Fällen über einen erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag. Voraussetzung: Ihnen fehlen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld höchstens 100 Euro, um den Bedarf Ihrer Familie zu decken. Zudem erhalten Sie keine Leistungen nach dem SGB II und haben solche auch nicht beantragt. Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen der Antragsbearbeitung von Ihrer zuständigen Familienkasse.

Tipp:Tipp: Mit unserem KiZ-Lotsen können Sie in wenigen Minuten eine erste Einschätzung zu Ihrem möglichen Anspruch auf Kinderzuschlag bekommen.

Sie müssen Ihr Einkommen, das Ihres Partners oder Ihrer Partnerin und das Ihrer Kinder nachweisen. Es werden Nachweise über das Einkommen der letzten 6 Monate vor Antragstellung benötigt.

Einkommen sind alle Einnahmen, die in den letzten 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes zufließen. Berücksichtigt wird das Nettoeinkommen nach Abzug von Werbungskosten und Freibeträgen.

Beispiel: Wenn Sie am 1. November Ihren Antrag auf Kinderzuschlag ab November stellen, dann müssen Sie Ihr Einkommen und das Einkommen Ihrer Kinder für den vorangegangenen Zeitraum von Mai bis Oktober nachweisen.

Wie viel Einkommen dürfen Sie mit der Familie haben?

Diese Frage kann man leider nicht pauschal beantworten. Es ist nicht möglich, ein bestimmtes Einkommen zu nennen, bis zu dem ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Kinderzuschlag ist vom Einkommen und weiteren individuellen Faktoren abhängig. Ob Anspruch auf Kinderzuschlag besteht oder nicht, hängt beispielsweise auch davon ab, mit wie vielen Personen Sie zusammenwohnen, wie viel Miete Sie zahlen oder wie alt Ihre Kinder sind.

Beispiele finden Sie in unserem bei der Frage „Was ist Kinderzuschlag“.

Tipp:Tipp: Mit unserem KiZ-Lotsen können Sie in wenigen Minuten eine erste Einschätzung zu Ihrem möglichen Anspruch auf Kinderzuschlag bekommen.

Einkommen der Eltern

Folgende Einkommen müssen Sie nachweisen:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, BAföG, Rente)
  • sonstiges Einkommen (zum Beispiel Unterhaltsleistungen, Mieteinnahmen)

Nicht nachgewiesen werden müssen: Kindergeld, Kinderzuschlag und Bürgergeld. Einnahmen werden in dem Monat berücksichtigt, in dem sie auf Ihrem Konto eingehen.

Einkommen des Kindes

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Falls Ihr Kind Einkommen hat, werden 45 Prozent dieses Einkommens auf den Kinderzuschlag angerechnet und reduzieren den höchstmöglichen Kinderzuschlag von 292 Euro. Die Einzelbeträge je Kind werden dann wieder zum Gesamtkinderzuschlag zusammengerechnet.

Typische Einkommen eines Kindes sind:

  • Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Ausbildungsentgelt
  • Praktikumsvergütung
  • Ferienarbeit / Nebenjob
  • Stipendien

Beispiel: Anrechnung von Unterhalt auf Kinderzuschlag

Einkommen des Kindes:
300 Euro monatlicher Unterhalt

Anrechnung auf Kinderzuschlag:
135 Euro (45 Prozent von 300 Euro)

Möglicher Kinderzuschlag:
292 Euro - 135 Euro = 177 Euro

Für das Kind kann Kinderzuschlag höchstens in Höhe von 177 Euro gezahlt werden.

Der Kinderzuschlag ist nachrangig gegenüber anderen möglichen Einkünften des Kindes (zum Beispiel Unterhaltsvorschuss), daher müssen Sie sich um den Bezug der vorrangigen Leistung bemühen und insbesondere versuchen, Unterhaltsansprüche durchzusetzen.

Vorrangige Leistungen sind zum Beispiel:

Berechnung des Einkommens

Bei der Berechnung des Kinderzuschlags wird das Einkommen der letzten 6 Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums berücksichtigt. Hieraus wird das monatliche Durchschnittseinkommen berechnet.

Einkommen der Eltern, das ihren eigenen Gesamtbedarf übersteigt, wird auf den Gesamtkinderzuschlag (Summe der einzelnen Kinderzuschlagsbeträge für mehrere Kinder) angerechnet und reduziert den Anspruch. Erwerbseinkommen wird dabei zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet, sonstige Einkünfte zu 100 Prozent.

Einmal kurz und knapp …
Vom Einkommen werden Absetzbeträge, Freibeträge und Werbungskosten abgezogen.

… oder ganz ausführlich
Für die Berechnung des Kinderzuschlags wird das Bruttoeinkommen um die jeweils typischen Absetzbeträge reduziert. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind das zum Beispiel Einkommenssteuer sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge. Von Ihrem Einkommen werden auch notwendige Ausgaben abgezogen. Beim Erwerbseinkommen sind das die Werbungskosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Kinderbetreuungskosten. Weiterhin werden noch gesetzliche Freibeträge und Versicherungspauschalen abgezogen. Dadurch ergibt sich ein geringeres Netto als auf der Lohnabrechnung. Dieser Betrag wird dann in der Berechnung des Kinderzuschlags benutzt.

Tipp:Gut zu wissen: Jeder Fall ist einzigartig. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihrem individuellen KiZ-Anspruch. Nutzen Sie hierzu unsere Videoberatung zum Kinderzuschlag.

Angaben zum Vermögen müssen Sie nur machen, wenn das Vermögen erheblich ist. Erhebliches Vermögen liegt ab folgenden Beträgen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vor:

  • 2 Personen: 55.000 Euro
  • 3 Personen: 70.000 Euro
  • Erhöhung um 15.000 Euro je weiteres Kinde

Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise:

  • Bargeld
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck)
  • Kapitallebensversicherungen
  • Wohneigentum, sofern es nicht selbst genutzt wird, und Grundbesitz

Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind beispielsweise:

  • angemessener Hausrat (alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung notwendig oder üblich sind)
  • zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen, wenn es nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird
  • eine selbst bewohnte Immobilie

Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es verwertbar ist. Das Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert zum Beispiel durch Verkauf oder Vermietung beziehungsweise Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.

Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, wird der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um das entsprechende Vermögen gemindert. Ab dem Folgemonat wird das Vermögen als verbraucht behandelt, so dass Kinderzuschlag in der Höhe gezahlt wird, die sich ohne Vermögensanrechnung ergibt.

Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Sobald das Vermögen verbraucht ist, kann ein erneuter Antrag auf Kinderzuschlag gestellt werden.

Tipp:Tipp: Jeder Fall ist einzigartig. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihrem individuellen KiZ-Anspruch. Nutzen Sie hierzu unsere Videoberatung zum Kinderzuschlag.

Die Höhe des Kinderzuschlags ist abhängig vom Bedarf der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die antragstellende Person und im Haushalt lebende Partner sowie jeweils deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr.

Der gesamte Bedarf der Familie setzt sich zusammen aus …

  • pauschalen Regelbedarfen von Eltern und Kindern,
  • eventuellen Mehrbedarfen und
  • den Wohnkosten der Familie.

Regelbedarf

Der Regelbedarf ist eine Pauschale, die jährlich für den Anwendungsbereich des SGB XII und SGB II festgelegt wird. Damit sollen die Kosten für den Lebensunterhalt gedeckt werden. Dazu gehören vor allem …

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege,
  • Hausrat,
  • Haushaltsenergie und
  • persönliche Bedürfnisse.

Die Höhe der Regelbedarfe für Kinder ist vom Alter abhängig. Die genauen Beträge finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Mehrbedarf

Mehrbedarfe werden anerkannt wegen:

  • Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehung (abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder)
  • Behinderung (bei Vorliegen besonderer persönlicher Voraussetzungen)
  • kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen
  • dezentraler Warmwasserversorgung (zum Beispiel mit Durchlauferhitzer)
  • unabweisbaren, laufenden besonderen Mehrbedarfen in Härtefällen

Die Mehrbedarfe müssen Sie im Antrag auf Kinderzuschlag angeben.

Nicht berücksichtigt werden einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel:

  • Erstausstattung für Wohnung
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung, Miete oder Reparatur von therapeutischen Geräten
  • bei einer Mietwohnung einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Aufwendungen für die Beschaffung von Brennstoffen

Ebenso werden Stromkosten nicht gesondert berücksichtigt, weil sie im Regelbedarf enthalten sind. Weitere Stromkosten werden nicht berücksichtigt.

Tipp:Gut zu wissen: Leistungen für diese Sonderbedarfe können zusätzlich zum Kinderzuschlag und zum Wohngeld vom Jobcenter auf Antrag gewährt werden.

Wohnkosten der Familie

Sie wohnen zur Miete?

Dann werden Ihre laufenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung des ersten Monats des Bewilligungszeitraums berücksichtigt.

Die laufenden Bedarfe setzen sich zusammen aus:

  • der Kaltmietes sowie
  • der monatlichen Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlung für zum Beispiel Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Gebäudereinigung, Grundsteuer, Heizung und Warmwasser.

Wichtig:Wichtig: Der Bewilligungszeitraum beginnt in der Regel mit dem Monat der Antragstellung und dauert grundsätzlich 6 Monate. Wird ein Kind in diesem Zeitraum 25 Jahre alt, wird Kinderzuschlag bis einschließlich dieses Monats bewilligt.
Kann über Ihren Antrag nicht im Monat der Antragstellung, sondern erst später entschieden werden, wird die Bearbeitungszeit berücksichtigt und der Bewilligungszeitraum gegebenenfalls entsprechend verlängert.

Sie besitzen Wohneigentum und wohnen selbst dort?

Dann errechnen sich Ihre monatlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich aus den Kosten des letzten Kalenderjahres vor dem Bewilligungszeitraum. Dabei kommt es auf die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen an.

Die laufenden Bedarfe setzen sich zusammen aus 

  • den Schuldzinsen sowie
  • den Betriebs- und Nebenkostenzahlungen für zum Beispiel Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Gebäudereinigung, Grundsteuer, Heizung und Warmwasser.

Tipp:Tipp: Jeder Fall ist einzigartig. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihrem individuellen KiZ-Anspruch. Nutzen Sie hierzu unsere Videoberatung zum Kinderzuschlag.

Es ist zu unterscheiden, ob das Familienmitglied zur Bedarfsgemeinschaft gehört oder ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt.

Eine Bedarfsgemeinschaft ist gegeben bei …

  • Eheleuten, die nicht dauerhaft getrennt sind,
  • eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, die nicht dauerhaft getrennt leben oder
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Die Kinder sind unverheiratet, können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten und leben nicht mit eigenen Kindern oder einer Partnerin oder einem Partner in Ihrem Haushalt.

Wichtig:Hinweis: Wenn Sie mit anderen Personen zusammenleben, aber mit ihnen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, spricht man von einer Haushaltsgemeinschaft. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Großeltern im Haushalt leben oder Kinder mit eigenen Kindern. Diese Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Auswirkungen auf den Kinderzuschlag

Gehört die Person zur Bedarfsgemeinschaft?

Das Einkommen und Vermögen dieser Person hat Einfluss auf die Ermittlung des Kinderzuschlags. Die Bedarfe dieser Person werden bei der Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt.

Gehört die Person nur zur Haushaltsgemeinschaft?

Dann ist das Einkommen und Vermögen dieser Person unerheblich und ihr Anteil an den Bedarfen der Unterkunft wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags herausgerechnet.

Dazu werden die Kosten für die Unterkunft und Heizung durch die Anzahl aller Personen im Haushalt dividiert und der Anteil der Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, von den Gesamtwohnkosten abgezogen.

Tipp:Tipp: Jeder Fall ist einzigartig. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihrem individuellen KiZ-Anspruch. Nutzen Sie hierzu unsere Videoberatung zum Kinderzuschlag.

Im Antrag werden alle relevanten Angaben abgefragt. Daneben sind verschiedene Nachweise erforderlich.

Einkommensnachweise

Wie müssen Eltern und Kinder ihr Einkommen nachweisen?

Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Eltern und Kinder):

Hierfür reichen Sie die 

  • letzten 6 Lohnabrechnungen vor dem Monat der Antragstellung ein oder
  • Sie lassen sich vom Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung ausfüllen. Hilfsweise genügt auch eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages und ein Kontoauszug aus den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums.

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit:

Hierfür reichen Sie die Anlage zum Einkommen bei Selbstständigkeit und die aktuellste BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) der letzten 6 Monate beziehungsweise bei Neugründungen eine Prognose ein.

Sonstige Einkünfte

Einnahmen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente oder Mieteinnahmen, müssen ebenfalls nachgewiesen werden.

Einnahmen werden in dem Monat berücksichtigt, in dem sie auf dem Konto eingehen.

Angaben über Wohnkosten

Bei einer Mietwohnung:

Bei einer Mietwohnung werden Ihre Angaben zur Kaltmiete, Heiz- und Nebenkosten für den Monat der Antragsstellung benötigt. Diese entnehmen Sie einem aktuellen Mietvertrag oder erfragen diese Angaben bei ihrem Vermieter.

Bei Wohneigentum:

  • Schuldzinsen ohne Tilgungsleistungen
  • Heiz- und Nebenkosten (zum Beispiel Grundbesitzabgaben, Frischwasser, Schornsteinfeger, Wohngebäudeversicherung)
  • einmalig beschaffte Brennstoffe (Öl, Gas, Pellets)

Bei Wohneigentum, sind die Angaben aus dem Kalenderjahr vor der Antragstellung nötig. Sollten Sie Ihr Eigentum später bezogen haben, machen Sie Angaben für die maximal letzten 12 Monate vor Antragstellung.

Im Falle des Heizens mit Strom sind Angaben aus dem Bescheid Ihres Stromversorgers erforderlich. Weitere Stromkosten werden nicht berücksichtigt.

Wohngeld

Im Antrag ist anzugeben, ob und in welcher Höhe Wohngeldkosten bezogen werden.

Versicherungen

Geben Sie den aktuellen Haftpflichtbeitrag Ihrer KFZ-Versicherung (ohne Teil- und Vollkasko) an. Alle weiteren Versicherungen (zum Beispiel Hausrat-, oder Unfallversicherung) werden in einer Pauschale in Höhe von 30 Euro zusammengefasst.

Wichtig:Hinweis: Die Familienkasse darf Ihre Nachweise von Dritten (zum Beispiel Jobcenter) aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einholen. 

Ja, das ist möglich. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Varianten.

Variante I: Kinderzuschlag und Bürgergeld

Sie erhalten Kinderzuschlag? Und Ihr Einkommen verringert oder die Bedarfe erhöhen sich? Und der Kinderzuschlag reicht nicht mehr, um den Bedarf zu decken?

Dann können Sie für den restlichen Bewilligungszeitraum Bürgergeld beantragen. Der Kinderzuschlag wird dann weitergezahlt und als Einkommen vom Jobcenter angerechnet.

Der Bewilligungszeitraum für Kinderzuschlag beginnt in der Regel mit dem Monat der Antragstellung und dauert grundsätzlich 6 Monate. Wird ein Kind in diesem Zeitraum 25 Jahre alt, wird Kinderzuschlag bis einschließlich dieses Monats bewilligt.

Variante II: Entweder Kinderzuschlag oder Bürgergeld

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nur, wenn Sie mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem eventuell zustehendem Wohngeld und Kinderzuschlag den Bedarf der gesamten Familie decken können. Der Bedarf setzt sich aus den pauschalen Regelbedarfen nach dem SGB II, Mehrbedarfen und den Wohnkosten zusammen.

Ist der Bedarf nur knapp nicht gedeckt, zum Beispiel wenn bis zu 100 Euro fehlen, können Sie in bestimmten Fällen über den erweiterten Zugang Kinderzuschlag bekommen.

Wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten und auch aktuell nicht beantragt haben, können Sie stattdessen Kinderzuschlag bekommen. Voraussetzung für den erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag ist, dass Ihnen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken.

Falls Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag über den erweiterten Zugang haben, können Sie entscheiden, ob Sie lieber Kinderzuschlag oder Bürgergeld beantragen. Hierüber informiert Sie im Rahmen der Antragsbearbeitung Ihre zuständige Familienkasse.

Variante III: Kein Kinderzuschlag, aber Bürgergeld

Falls Sie den Bedarf Ihrer Familie mit Kinderzuschlag nicht decken können und auch der erweiterte Zugang nicht in Betracht kommt, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Sie können aber Bürgergeld beim Jobcenter beantragen. Es besteht keine Wahlmöglichkeit.

Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie online ausfüllen. Die Antragstellung ist dadurch komfortabler und leichter. Sie werden mit Hinweisen und Informationen durch den Antrag geführt.

Nach der Eingabe aller Daten und dem Hochladen der Nachweise können Sie den Antrag ausdrucken oder sich ausgedruckt zusenden lassen, um den Antrag zu unterschreiben. Der fertige Antrag ist bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit abzugeben oder dorthin zu übersenden.

Der Antrag ist erst gestellt, wenn Sie ihn der Familienkasse unterschrieben geschickt haben. Den Kinderzuschlag können Sie aber bereits ab dem Monat beziehen, in dem Sie das Antragsformular online übersandt haben.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist auch dann für den Kinderzuschlag zuständig, wenn Sie Kindergeld von einer anderen Familienkasse des öffentlichen Dienstes erhalten.

Der Kinderzuschlag kann auch schriftlich beantragt werden. Antragsformulare gibt es bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder zum Herunterladen im Download-Center zum Kinderzuschlag.

Wichtig:Wichtig: Stellen Sie den Antrag so schnell wie möglich, denn für die Monate vor der Antragstellung können Sie in der Regel keinen Kinderzuschlag erhalten.

Für jeden neuen Bewilligungszeitraum müssen Sie stets einen neuen Antrag stellen und entsprechende Nachweise einreichen. Welche Nachweise im Einzelnen erforderlich sind, können Sie dem Antrag auf Kinderzuschlag entnehmen.

Der Bewilligungszeitraum beginnt in der Regel mit dem Monat der Antragstellung und dauert grundsätzlich 6 Monate. Wird ein Kind in diesem Zeitraum 25 Jahre alt, wird Kinderzuschlag bis einschließlich dieses Monats bewilligt.

Wichtig:Hinweis: Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit führt Ihre Akte in elektronischer Form. Bitte beachten Sie, dass von Ihnen eingereichte Papierunterlagen nach Überführung in die elektronische Form nach kurzer Zeit vernichtet werden. Übersenden Sie daher nach Möglichkeit keine Originale, sondern Kopien von den erforderlichen Nachweisen.

Für jeden neuen Bewilligungszeitraum ist stets ein neuer Antrag zu stellen. Der Bewilligungszeitraum beginnt in der Regel mit dem Monat der Antragstellung und dauert grundsätzlich 6 Monate. Wird ein Kind in diesem Zeitraum 25 Jahre alt, wird Kinderzuschlag bis einschließlich dieses Monats bewilligt.

Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

Bitte achten Sie für einen nahtlosen Bezug von Kinderzuschlag darauf, dass Sie rechtzeitig einen neuen Antrag stellen. Sie werden hierzu vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Familienkasse angeschrieben und an die Antragstellung erinnert.

In dem Anschreiben werden Ihnen neue Antragsvordrucke übersandt. Ihnen wird aber auch ein Zugangscode für den Online-Antrag mitgeteilt, den Sie für die Antragstellung nutzen können. In dem Online-Antrag sind dann schon einige Ihrer Daten vorbelegt.

Wenn Sie nahtlos weiter Kinderzuschlag beziehen möchten, stellen Sie Ihren Antrag daher bitte spätestens in dem Monat nach dem derzeit laufenden Bewilligungszeitraum. Wenn Sie bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag stellen, wird Ihr Antrag so behandelt, als wäre er in dem Monat nach Ablauf des vorherigen Bewilligungszeitraums gestellt. Dies ist maßgeblich für den Beginn des nächsten Bewilligungszeitraums und somit für die zu Grunde zu legenden Bemessungszeiträume. Kinderzuschlag kann grundsätzlich nicht rückwirkend beantragt werden.

Wichtig:Wichtig: Der Bemessungszeitraum ist der Zeitraum, für den Nachweise einzureichen sind. Der Bemessungszeitraum für Einkommen umfasst die letzten 6 Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Der Bemessungszeitraum für die Wohnkosten richtet sich danach, ob zur Miete oder im Eigentum gewohnt wird. Siehe auch die Frage „Was ist der Bedarf?“

Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für Ihre Kinder.

Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:

  • Ausflüge und Klassenfahrten von Schule und Kita,
  • 174 Euro (2024: 195 Euro) im Schuljahr für Schulsachen,
  • Schülertickets,
  • Kosten für Nachhilfe,
  • Mittagessen in Schule und Kita sowie
  • 15 Euro monatlich für den Sportverein, die Musikschule oder ähnliches.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können Sie beim Kreis beziehungsweise der Stadt beantragen. Welche Stelle zuständig ist, erfahren Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Sie können sich auch über das Bürgertelefon zum Bildungspaket informieren:

030 221 911 009 (Montag bis Donnerstag, 8 bis 20 Uhr).

Wenn Sie Kinderzuschlag beziehen, können Sie sich auf Antrag von den KiTa-Gebühren befreien lassen. Informationen zur Befreiung erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.

Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen beziehen (wie zum Beispiel Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), da bei diesen Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

Wohngeld kann neben dem Kinderzuschlag bezogen werden.

Das Wohngeld wurde zum 1. Januar 2023 deutlich erhöht. Personen erhalten für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Wohngeldstelle.

Um einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen, müssen Sie folgendes beachten:

Grundsätzlich ist ein vollständiger Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen. Hier müssen Sie nachweisen, welches Einkommen Ihnen, Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin sowie Ihren Kindern in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung zugeflossen ist.

Außerdem sind die Ausgaben, die mit dem Einkommen verbunden sind sowie die Wohnkosten und gegebenenfalls das aktuelle Vermögen mitzuteilen.

Nach der Prüfung dieser Angaben kann eine Bewilligung von Kinderzuschlag in Höhe von maximal 292 Euro je Kind für 6 Monate erfolgen.

Wenn sich in diesen 6 Monaten in Ihren Verhältnissen nichts wesentlich geändert hat, also zum Beispiel …

  • positiv:die Bedarfsgemeinschaft in gleicher Größe weiterhin besteht (eine wesentliche Änderung ergäbe sich zum Beispiel durch Auszug eines Partners oder durch die Geburt oder Aufnahme eines weiteren Kindes) und
  • positiv:sich das Einkommen und die Ausgaben im Hinblick auf den vorherigen Bewilligungszeitraum nicht wesentlich geändert haben,

kann im Wechsel zu einem vollständigen Antrag ein Kurzantrag gestellt werden, um Kinderzuschlag für weitere 6 Monate zu beantragen.

Nicht wesentlich ist eine Änderung, wenn sie sich nach Ihrer Einschätzung im Ergebnis nicht oder jedenfalls nicht erheblich auf die Höhe des Kinderzuschlages auswirkt. Bei der Frage, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben, müssen Sie das durchschnittliche Einkommen der letzten 6 Monate mit dem Einkommen vergleichen, dass bei Ihrer letzten Bewilligung zugrunde gelegt wurde.

Haben sich Ihre Verhältnisse nicht wesentlich geändert, wird der Kinderzuschlag anhand der bereits vorliegenden Angaben berechnet. Entsprechende Nachweise und Unterlagen müssen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vorgelegt werden.

Wichtig:Wichtig: Bei der Berechnung werden die aktuellen Regelbedarfe entsprechend der jeweiligen Altersstufe für Ihr Kind herangezogen. Daher kann es zu Änderungen in der Höhe des Kinderzuschlags kommen, auch wenn sich Ihre Verhältnisse ansonsten nicht geändert haben.

Sollten Ihre Änderungen in den Verhältnissen wesentlich sein, stellen Sie bitte den üblichen vollständigen Antrag auf Kinderzuschlag und fügen die erforderlichen Nachweise zu dem Einkommen der vorherigen 6 Monate bei.

Ein Kurzantrag kann nicht genutzt werden, wenn …

  • negativ:der Kinderzuschlag für den endenden Bewilligungszeitraum auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen zum „Notfall-KiZ“ automatisch verlängert wurde oder
  • negativ:auf der Grundlage eines Kurzantrages bewilligt wurde.

Wichtig:Achtung: Bei einer unzulässigen Antragstellung mittels eines Kurzantrages anstatt eines normalen Antrages kann keine Bewilligung erfolgen. Es müssen zunächst die fehlenden Angaben gemacht und Unterlagen nachgereicht werden. Dies kann zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen.