Ausfüllhinweise zu den Formularen für das Grundsicherungsgeld

Die nachfolgenden Hinweise unterstützen Sie beim Ausfüllen der Antragsformulare für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Ausfüllhinweise (alphabetisch)

Ansprüche gegenüber Dritten können zum Beispiel sein:

  • vertragliche Zahlungsansprüche, zum Beispiel aus einem Kaufvertrag, Mietvertrag oder Darlehen,
  • Schadensersatzansprüche (Regress),
  • Ansprüche gegen Arbeitgeber (ausstehende Lohn- oder Gehaltszahlungen),
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung,
  • Ansprüche aus Erbschaften,
  • Rückforderungsansprüche aus Schenkungen,
  • Ansprüche aus einem Übergabe- oder Altenteilsvertrag,
  • Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung oder 
  • nicht erfüllte, vertraglich gesicherte Leibrentenzahlungen.

Stand: 10/2026

Ihr Antrag wirkt in der Regel auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie einen Antrag stellen (§ 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Wir benötigen deshalb Ihre Angaben für den kompletten Monat Ihrer Antragstellung. Sie können die Leistungen auch erst ab einem bestimmten Zeitpunkt beantragen, zum Beispiel für den Folgemonat.

Stand: 10/2026

Aufwandsentschädigungen sind Zahlungen (Geldleistungen/Sachleistungen), die Sie bei Ausübung einer ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit zum Ausgleich Ihrer Bemühungen und den im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit anfallenden Aufwendungen erhalten. Sie werden in der Regel auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften aus öffentlichen Kassen gezahlt. Typisch sind beispielsweise Tätigkeiten als Übungsleiterin/Übungsleiter in einem Verein. Aufwendungen, die im Rahmen der Ausübung einer ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit anfallen, können Sie in der Regel stichwortartig auflisten. Bitte legen Sie Nachweise über die Aufwendungen vor. Soweit aus den Nachweisen Auftraggeber erkennbar sind, kann diese Information unkenntlich gemacht werden.

Stand: 10/2026

Leben Sie als antragstellende Person mit anderen Personen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden die Personen gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft. Für die Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird grundsätzlich die gesamte Bedarfsgemeinschaft betrachtet.

Stand: 10/2026

Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können keine Leistungen nach dem SGB II bekommen.

Der Nachweis Ihres derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Status anhand einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung wird in Kopie in den Akten des Jobcenters gespeichert.

Sofern Sie den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als Nachweis verwenden, sind nur die Seiten erforderlich, auf denen die Rechtsgrundlage und Gültigkeit für die Anerkennung oder Gewährung des subsidiären Schutzes nach dem Aufenthaltsgesetz ersichtlich sind. Den gesamten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge brauchen Sie nicht einzureichen.

Stand: 10/2026

Erwerbsfähig bedeutet, dass keine Krankheit oder Behinderung Sie hindert, eine Arbeit aufzunehmen. Erwerbsfähig sind Personen, die mindestens drei Stunden täglich arbeiten können, unabhängig von dem erlernten oder bisher ausgeübten Beruf. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nur dann, wenn mindestens eine Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig ist.

Stand: 10/2026

Die IBAN finden Sie in der Regel auf Ihrem Kontoauszug, im Online-Banking oder auf Ihrer Bankkarte.

Beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld ist es technisch nicht möglich, diese Leistungen auf zwei verschiedene Konten zu erhalten.

Wenn Sie kein Konto haben, können Sie eines bei einem Geldinstitut (Bank/Sparkasse) beantragen. Geldinstitute sind gesetzlich grundsätzlich dazu verpflichtet, jeder Bürgerin / jedem Bürger ein Basiskonto einzurichten. Eine Verweigerung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Stand: 10/2026

Wenn Sie Kontoauszüge vorlegen, können Sie grundsätzlich bestimmte personenbezogene Daten schwärzen, also unkenntlich machen. Hierzu gehören beispielsweise Angaben über ethnische Herkunft, politische Meinungen, Glauben, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Gesundheit oder Sexualleben (Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO).

Bitte beachten Sie, dass nur Ausgabebuchungen geschwärzt werden dürfen. Bei der Schwärzung muss die Buchung für das Jobcenter nachvollziehbar bleiben, zum Beispiel:

  • bei Mitgliedsbeiträgen für politische Parteien kann der Name einer Partei geschwärzt werden, wenn als Verwendungszweck „Mitgliedsbeitrag“ noch erkennbar bleibt
  • bei Einkäufen kann der Name des Supermarktes geschwärzt werden, wenn die Ausgabe als Einkauf ersichtlich bleibt

Kontoauszüge dürfen in Kopie in den Akten des Jobcenters gespeichert werden, wenn deren Inhalt sich unmittelbar auf die Anspruchsvoraussetzungen der von Ihnen beantragten Leistungen nach dem SGB II auswirkt. Ansonsten werden diese datenschutzkonform vernichtet.

Stand: 10/2026

Das Jobcenter muss sicherstellen, dass Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine Kranken- und Pflegeversicherung haben, auch wenn Sie bisher nicht versichert waren. Das Jobcenter benötigt dafür von Ihnen Angaben zu der bisherigen Kranken- und Pflegeversicherung.

Zu Beginn des Leistungsbezuges können Sie eigenständig eine gesetzliche Krankenkasse wählen. Sofern Sie dieses Wahlrecht ausüben wollen, legen Sie bitte innerhalb von zwei Wochen, am besten zeitgleich mit Ihrem Antrag, eine Mitgliedsbescheinigung oder einen anderweitigen Nachweis der gewählten Krankenkasse vor. Ansonsten werden Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse pflichtversichert. In diesem Fall kann ersatzweise die letzte elektronische Gesundheitskarte in Kopie vorgelegt werden. Die Kopie wird nicht zur Akte genommen.

Privat Versicherte haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Die Höhe der privaten Krankenversicherungsbeiträge weisen Sie bitte nach. Aus dem Dokument muss ersichtlich sein, ob diese den Beiträgen Ihres individuellen Basistarifs entsprechen. Falls Sie nicht im Basistarif versichert sind, weisen Sie bitte die Beiträge dieses Tarifs zusätzlich nach. Der Zuschuss wird grundsätzlich direkt an die jeweilige Krankenkasse überwiesen. Geben Sie deshalb bitte die Bankverbindung Ihres privaten Versicherungsunternehmens an.

Sofern Sie allein durch die Zahlung Ihrer Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig werden, erhalten Sie vom Jobcenter einen Zuschuss zu diesen Versicherungsbeiträgen in der Höhe, die notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Bei gesetzlicher Versicherung wird der Zuschuss an Sie selbst ausgezahlt, bei privater Versicherung an das private Versicherungsunternehmen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an eine Krankenkasse oder ein privates Versicherungsunternehmen.

Stand: 10/2026

In besonderen Lebenssituationen können Mehrbedarfe berücksichtigt werden. In jedem Fall werden geeignete Nachweise benötigt.

Mehrbedarf für Schwangere: Die Schwangerschaft weisen Sie bitte mit einer ärztlichen Bescheinigung oder der Vorlage des Mutterpasses nach. Es wird keine Kopie zur Akte genommen. Für eine ärztliche Bescheinigung können Kosten anfallen. Das Jobcenter übernimmt diese Kosten nicht.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus gesundheitlichen Gründen: Hierfür ist eine Bescheinigung Ihrer behandelnden Ärztin / Ihres behandelnden Arztes notwendig. Dafür können Sie die ärztliche Bescheinigung auf der Anlage MEB nutzen oder ein ärztliches Attest vorlegen. Auf dem ärztlichen Attest muss die Erkrankung und die verordnete Kostform ersichtlich sein. Die Gebühren für die Ausstellung des Attests können Ihnen auf Antrag in angemessenem Umfang (aktuell 5,36 Euro) erstattet werden.

Mehrbedarf bei Behinderung und Merkzeichen G: Dieser Mehrbedarf kann nur Personen gewährt werden, die nicht erwerbsfähig sind. Das Merkzeichen G kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden. Hiervon wird keine Kopie zur Akte genommen. Es erfolgt allerdings eine Dokumentation.

Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung: Wird Warmwasser dezentral, zum Beispiel über einen Durchlauferhitzer, Boiler oder eine Gastherme erzeugt, wird ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gewährt. Füllen Sie daher zur Prüfung des Anspruchs unbedingt den Abschnitt „Energiequellen“ in der Anlage KDU aus.

Weitere Mehrbedarfe siehe auch Hinweise Schulbücher/Arbeitshefte und Unabweisbarer besonderer Bedarf 

Stand: 10/2026

Nachweise für Unterhaltsansprüche sind zum Beispiel:

  • Urteile/Beschlüsse/Vergleiche eines Gerichts
  • notarielle Urkunden
  • Urkunden des Jugendamts
  • außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
  • einstweilige Anordnungen

Nur wenn bei einer Prüfung der Leistungsansprüche erkannt wird, dass bei tatsächlicher Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Unterhaltsansprüche auf das Jobcenter übergehen könnten, werden die zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Unterlagen zur Akte genommen. Im Falle eines Scheidungsurteils oder Scheidungsbeschlusses ist nur die Vorlage des konkreten Unterhaltstitels erforderlich.

Stand: 10/2026

Eine persönliche Identifikationsnummer wird zur Identifizierung einer Person benötigt.

Die Renten-/Sozialversicherungsnummer finden Sie auf Ihrem Sozialversicherungsausweis. Alternativ können Sie die Renten-/Sozialversicherungsnummer bei der Rentenversicherung oder Krankenkasse erfragen.

In Deutschland gemeldete Personen erhalten eine (steuerliche) Identifikationsnummer. Die (steuerliche) Identifikationsnummer finden Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung oder Lohnbescheinigung. Alternativ können Sie die (steuerliche) Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Falls Ihr Herkunftsland eine nationale Identifikationsnummer zugewiesen hat, geben Sie diese bitte an und fügen einen Nachweis bei.

Stand: 10/2026

Die Kosten für Schulbücher und Arbeitshefte können übernommen werden, wenn die Anschaffung durch die Schule oder die jeweilige Lehrkraft vorgegeben wurde. Die erforderlichen Schulbücher und Arbeitshefte dürfen nicht von der Schule oder von Dritten, zum Beispiel einem Förderverein der Schule, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Fügen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis der Schule und eine Quittung bei. Die Nachweise und Quittungen müssen jeweils die ISBN-Nummern der Schulbücher und Arbeitshefte enthalten.

Zudem können auch die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher und gegebenenfalls Arbeitshefte in Höhe des Eigenanteils übernommen werden.

Stand: 10/2026

Sie können die anfallenden Schuldzinsen beispielsweise durch Vorlage eines Jahreskontoauszugs oder eines Zins- und Tilgungsplans nachweisen. Nicht erforderliche Angaben können unkenntlich gemacht werden.

Stand: 10/2026

Sie haben unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (ABG), wenn Sie eine berufsbildende Schule, zum Beispiel eine Berufsschule besuchen, studieren oder eine Ausbildung machen. Falls ein Anspruch besteht, müssen Sie diesen auch nutzen. Ihr Jobcenter wird Sie gegebenenfalls auffordern, einen Antrag auf BAföG/BAB/ABG zu stellen, sofern Sie noch keinen Antrag gestellt haben und Ihre Ausbildung förderfähig ist.

In jedem Fall wird ein geeigneter Nachweis benötigt. Dies kann zum Beispiel die Schulbescheinigung, die Bescheinigung über die Immatrikulation/Exmatrikulation oder der Ausbildungsvertrag sein. Wenn Sie einen Ausbildungsvertrag als Nachweis verwenden, können Sie nicht erforderliche Angaben schwärzen.

Eine auswärtige Unterbringung während der Ausbildung liegt vor, wenn die auszubildende Person in einem Wohnheim, einem Internat, einer Kaserne oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderung wohnt. Oder wenn sie bei der Ausbilderin / dem Ausbilder mit voller Verpflegung oder in einer Wohnung mit Kostenerstattung für Unterkunft und Verpflegung wohnt.

Stand: 10/2026

Unter sonstigen Wohnkosten sind die Kosten zu verstehen, die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind. Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind Stromkosten, Kabelgebühren und Telefonkosten.

Stand: 10/2026

Wenn Sie sich in einer Einrichtung aufhalten, geben Sie bitte die Art der Einrichtung an, zum Beispiel Krankenhaus, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Justizvollzugsanstalt. Bitte geben Sie auch die voraussichtliche Dauer der Unterbringung an, wenn diese bekannt ist oder geschätzt werden kann. Bitte reichen Sie Nachweise zu Ihren Angaben ein.

Stand: 10/2026

Kosten, die aufgrund besonderer Lebensumstände entstehen, können auf Antrag übernommen werden, wenn Sie diese Kosten nicht durch Einsparungen oder auf andere Weise abdecken können, zum Beispiel durch Leistungen der Kranken-/Pflegekasse.

Dies sind zum Beispiel:

  • dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen, zum Beispiel HIV, Neurodermitis,
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern.

Nicht zu diesen Kosten gehören Ausgaben, die bereits in den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes enthalten sind, zum Beispiel Zahnersatz. In besonderen Fällen kann ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

Zum Nachweis einer Erkrankung genügt ein entsprechendes ärztliches Attest. Sollten Sie Bedenken haben, Ihre Erkrankung gegenüber der Sachbearbeiterin / dem Sachbearbeiter anzugeben, können Sie dieser/diesem die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Dieser wird dann dem Ärztlichen Dienst des Jobcenters übermittelt, der eine Stellungnahme zum Mehrbedarf abgibt, ohne dabei die konkrete Krankheit zu nennen. Als Nachweis der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts reichen Sie bitte zum Beispiel einen Beschluss des Jugendamts oder Gerichts oder die Vereinbarung mit dem getrennt lebenden Elternteil ein.

Stand: 10/2026

Als Nachweis gelten Kaufverträge oder Verkehrswertgutachten (jeweils in Kopie), die nicht älter als drei Jahre sind. Liegen entsprechende Unterlagen nicht vor, können Auskünfte bei den zuständigen Kataster- und Vermessungsämtern eingeholt werden.

Stand: 10/2026

Eine Person kann sich gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die während Ihres Aufenthalts in Deutschland entstehen. Dies nennt man Verpflichtungserklärung. Zur Prüfung des Anspruchs reichen Sie die Verpflichtungserklärung ein. Falls Ihnen die Verpflichtungserklärung nicht vorliegt, reichen Sie bitte andere geeignete Unterlagen, zum Beispiel Angaben zur Person, die Sie finanziell unterstützt oder laut Verpflichtungserklärung unterstützen sollte, ein.

Stand: 10/2026

Vertreterin oder Vertreter im Unterhaltsverfahren kann eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt, ein Rechtsbeistand, eine Betreuerin / ein Betreuer oder das Jugendamt sein.

Stand: 10/2026

Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit entstehen. Ein Betrag in Höhe von 100,00 Euro wird pauschal nicht berücksichtigt (sogenannter Grundabsetzbetrag). Die Ermittlung der Absetzungsbeträge erfolgt immer individuell.

Stand: 10/2026

Hinweise zum Datenschutz

Das Jobcenter benötigt Ihre Daten, um Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch feststellen und Ihnen entsprechende Leistungen zahlen zu können. Der Schutz personenbezogener Daten genießt einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO) und des Sozialgesetzbuchs. Eingereichte Unterlagen und Nachweise werden, soweit erforderlich, datenschutzkonform eingescannt und nach einer kurzen Aufbewahrungsfrist endgültig vernichtet.

Bei der Vorlage von Nachweisen sind Schwärzungen von Angaben über besondere Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu gehören beispielsweise Angaben über ethnische Herkunft, politische Meinungen, Glauben, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Gesundheit oder Sexualleben (Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO). In Kopien von Geburtsurkunden dürfen daher Angaben zur Religionszugehörigkeit geschwärzt werden. In der Kopie eines Mietvertrags dürfen Sie die Angaben zur Vermieterin / zum Vermieter schwärzen, falls das Jobcenter die Miete nicht direkt an die Vermieterin / den Vermieter überweisen soll.

Nach der Schwärzung müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende jedoch weiterhin erkennbar bleiben.

Weitere datenschutzrechtliche Hinweise erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter sowie ergänzend im Internet unter Datenerhebung

Weitere Informationen und Services

Vom Antrag über Mitteilungen bis zur Terminvereinbarung: Für einen sicheren, schnellen und einfachen Kontakt nutzen Sie bitte die Online-Services der Jobcenter.

Weitere Informationen bietet Ihnen auch die Seite Jobcenter.digital.

Downloads

Bitte beachten Sie auch die rechtlichen Erläuterungen zu den Leistungen im Merkblatt.