Warnung:Aufgrund der Einführung eines neuen IT-Verfahrens sowie hoher Antragszahlen haben wir derzeit leider längere Bearbeitungsdauern im Bereich der Ferienbeschäftigung. Für diese Verzögerungen bitten wir um Ihr Verständnis. Wir arbeiten daran, Ihnen schnellstmöglich wieder den gewohnten Service bieten zu können.
Gastronomie, Landwirtschaft, Produktion oder Gebäudereinigung: Studierende oder Fachschüler/-innen aus dem Ausland können in den unterschiedlichsten Branchen Ferienjobs ausüben.
Wichtig:Wichtig: Ohne eine Bestätigung der Ferienbeschäftigung durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung dürfen Sie ausländische Ferienjobber/-innen nicht beschäftigen.
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung vermittelt jedes Jahr Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland für Ferienjobs in Deutschland. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, stellt sie eine Bestätigung der Ferienbeschäftigung aus. Diese Bestätigung dient als Nachweis, dass der Ferienjob in Deutschland ausgeübt werden darf.
Voraussetzungen
Damit ausländische Studierende oder Fachschüler/-innen in Ihrem Betrieb als Ferienjobber arbeiten dürfen, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- positiv:Sie sind an einer akkreditierten Hochschule beziehungsweise akkreditierten Fachschule im Ausland eingeschrieben.
- positiv:Sie machen den Ferienjob, wenn am Standort ihrer ausländischen Hochschule offizielle Semesterferien sind beziehungsweise an der Fachschule offizielle Schulferien sind.
- positiv:Sie arbeiten höchstens 90 Tage innerhalb von 12 Monaten in einem Ferienjob.
Wichtig:Wichtig: Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung kann die Bestätigung der Ferienbeschäftigung nicht rückwirkend erteilen. Stellen Sie den Antrag unbedingt rechtzeitig.
Entlohnung der Ferienbeschäftigung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dürfen Sie ausländische Studierende oder Fachschüler/-innen nicht schlechter stellen als inländische Beschäftigte, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Sie müssen ihnen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn oder den einschlägigen Mindestlohn Ihrer Branche zahlen.
Bestätigung einer Ferienbeschäftigung: Verfahrensablauf
Ihr Weg zur Bestätigung einer Ferienbeschäftigung umfasst folgende Schritte:
1. Bei Bedarf: Ferienjob ausschreiben
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung hilft Ihnen gern, offene Stellen für Ferienjobs mit passenden Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen. Schreiben Sie den Ferienjob aus, indem Sie folgendes Formular ausfüllen und an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung senden (Anschrift und Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite):
Formular Stellenangebot für einen Ferienjob in Deutschland
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung schlägt Ihnen anschließend passende Bewerberinnen und Bewerber vor.
2. Beschäftigung beantragen
Sie müssen in jedem Fall die Bestätigung der Ferienbeschäftigung beantragen – unabhängig davon, ob Ihnen Ihr/e Ferienjobber/in durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung vermittelt wurde oder nicht.
Welche Unterlagen Sie dafür benötigen, erfahren Sie auf der Seite „Upload-Service“. Auf dieser Seite finden Sie außerdem…
- positiv:alle Formulare, die Sie für den Antrag benötigen,
- positiv:Informationen zu weiteren Dokumenten, die Sie beschaffen müssen, und
- positiv:die Möglichkeit, die Antragsunterlagen hochzuladen und damit an uns zu übermitteln.
Sie können die Unterlagen auch schriftlich einreichen. In diesem Fall benötigen wir das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung. Alle weiteren Formulare oder sonstigen Dokumente benötigen wir nur in einfacher Ausfertigung.
3. Prüfung und Bestätigung
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung prüft Ihre Unterlagen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bestätigt sie Ihnen die Ferienbeschäftigung schriftlich.
Antrag und Nachweise hochladen
Beantragen Sie die Bestätigung einer Ferienbeschäftigung online, indem Sie die Antragsunterlagen hochladen – mit unserem Upload-Service.
Rechtliche Grundlage für die Bestätigung der Ferienbeschäftigung ausländischer Studierende oder Fachschüler/-innen ist Paragraph 14 Absatz 2 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung). Dort wird für die Bestätigung der BA der Begriff „Vermittlung einer Ferienbeschäftigung“ verwendet.