Arbeitslosengeld

Die Agentur für Arbeit Ludwigsburg ist zuständig für das Arbeitslosengeld (Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch III), das abzugrenzen ist vom Bürgergeld (steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Sozialgesetzbuch II), für das das kommunale Jobcenter Landkreis Ludwigsburg zuständig ist. 

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

  • arbeitslos sind
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Arbeitslos sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
  • sich bemühen, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Verfügbarkeit bedeutet:

  • Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten (tägliche postalische Erreichbarkeit)
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den auf dem Arbeitsmarkt allgemein üblichen Arbeitsbedingungen ausüben zu können und zu dürfen
  • Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung nachzukommen
  • jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Anwartschaftszeit:
Grundsätzlich ist die Anwartschaftszeit erfüllt, wenn in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Zeiten nachgewiesen werden können. Es gibt Sonderfälle, die zu einer Verlängerung dieser Rahmenfrist von 30 Monaten führen können, z.B. bei Bezug von Übergangsgeld während berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen (siehe hierzu Merkblatt 1). 

Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie der zuständigen Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit online (www.arbeitsagentur.de/eservices) oder persönlich gemeldet haben.

Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Agentur für Arbeit spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit zur Arbeitslosmeldung aufsuchen oder die Arbeitslosmeldung online vornehmen. Sofern Sie vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit wissen, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis endet, ist eine umgehende Arbeitssuchend-Meldung erforderlich, damit Ihnen keine finanzielle Nachteile entstehen.

Ihre Arbeitslosmeldung ist eine unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Wenn Sie sich am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit online oder persönlich arbeitslos melden können, weil Ihre Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (z.B. an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie müssen die Meldung am nächsten dienstbereiten Tag der Agentur für Arbeit nachholen.

Alle Themen rund um das Arbeitslosengeld werden zentral durch unsere Operativen Services bearbeitet. Für die Agentur für Arbeit Ludwigsburg ist der Operative Service Stuttgart zuständig.

Pauschal kann man sagen: ca. 60% (ohne Kind) bzw. 67 % (mit Kind) Ihres durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten 12 Monate.

Konkret bedeutet dies: Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate wird auf den Tag umgerechnet. Hiervon werden pauschalierte Beiträge zur Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und 20% Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, um das Nettoentgelt zu ermitteln. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt entweder 60% (ohne Kind) bzw. 67% (mit Kind) von diesem errechneten Betrag. Ein Rechenbeispiel finden Sie im Merkblatt 1 ab Abschnitt 4.1.

Sie können auch unter folgender Adresse eine unverbindliche Berechnung durchführen:
Arbeitslosengeld Rechner
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine ungefähre Berechnung handelt. Die tatsächliche Leistungshöhe kann von dieser Berechnung abweichen!

Mit Blick auf Ihre versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre wird die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld ermittelt, sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist. 
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht nach Versicherungsjahren, sondern nach Versicherungsmonaten berechnet. Ausführliche Informationen zur Anspruchsdauer (u.a. Staffelung nach Versicherungsjahren, Restanspruchsdauer) finden Sie im Merkblatt 1 unter dem Abschnitt 3.2.

Arbeitslosengeld wird Ihnen regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. Es ist sichergestellt, dass Sie am ersten Arbeitstag des Folgemonats über den Zahlbetrag verfügen können.

Auf mögliche Verzögerungen, z. B. verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung, hat die Agentur für Arbeit jedoch keinen Einfluss.

Wer einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt, kann bestimmen, dass der Anspruch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Das sogenannte Dispositionsrecht kann ausgeübt werden, solange über den Anspruch des Arbeitslosengeldes noch nicht entschieden wurde (§137 SGB III). 

Es gibt verschiedene Fallkonstellationen, in denen die Anwendung des Dispositionsrechts sinnvoll sein kann, z.B. kann durch die Vollendung eines neuen Lebensjahres eine längere Anspruchsdauer entstehen. Bei Interesse können Sie eine ausführliche Leistungsberatung erhalten. Melden Sie sich hierzu bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit telefonisch unter 0800-4555500 oder online über unsere eServices oder nutzen Sie die BA App.

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit (maximal 14,9 Stunden pro Woche) muss von Ihnen bei der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Sollten Sie die Nebentätigkeit nicht mitteilen, handeln Sie ordnungswidrig. Unter www.arbeitsagentur.de/eservices > Kachel „Veränderung melden“ oder über unsere BA App können Sie die Aufnahme einer Nebentätigkeit online mitteilen.

Einkommen, das Sie aus einer Nebentätigkeit, selbständigen Nebentätigkeit oder als mithelfende/r Familienangehörige/r (Erwerbstätigkeit) zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn es den Freibetrag von 165 Euro monatlich übersteigt. Es kann unter Umständen ein erhöhter Freibetrag bei länger bestehender Nebentätigkeit berücksichtigt werden. 

Die Ausübung der Nebentätigkeit darf Ihre Arbeitssuche sowie die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen nicht beeinflussen oder behindern. 

Sie müssen sich den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen und den in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nachkommen. Bitte beachten Sie: Arbeiten Sie regelmäßig mindestens 15 Wochenstunden, sind Sie nach den Vorschriften des SGB III nicht mehr arbeitslos und können kein Arbeitslosengeld beziehen.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommenhttps://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-nebeneinkommen_ba015792.pdf

Wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit. Wann eine Sperrzeit eintritt, wie lange diese andauert und welche Auswirkungen dies auf Ihre Sozialversicherung hat, können Sie im Merkblatt 1 unter Abschnitt 6 nachlesen.

Sie haben noch Fragen und möchten mit uns Kontakt aufnehmen?

0800 4 5555-00 (Mo-Fr 08:00-18:00 Uhr)

Weitere Informationen finden Sie auch in unseren eServices

Sie benötigen Unterstützung bei der online-Antragsstellung?

Video zur Antragstellung Arbeitslosengeld