Im Unterschied zum regulären Kurzarbeitergeld ist beim Saison-KUG keine vorherige Anzeige erforderlich. Betriebe können somit flexibel und kurzfristig reagieren.
Anspruch haben Unternehmen im …
• Bauhauptgewerbe
• Gerüstbauerhandwerk
• Dachdeckerhandwerk
• Garten- und Landschaftsbau
Die Baubetriebe-Verordnung enthält eine Liste der berechtigten Betriebe: https://www.gesetze-im-internet.de/baubetrv_1980/BJNR020330980.html
Qualifizierung während der Kurzarbeit
Neben der finanziellen Unterstützung bietet das Saison-KUG Unternehmen auch die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden während der Schlechtwetterzeit gezielt zu qualifizieren oder Fortbildungen zu absolvieren. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Weiterbildung während Kurzarbeit. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/weiterbildung-waehrend-kurzarbeit
Andreas Wegner, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Neubrandenburg, erklärt: „Das Saison-Kurzarbeitergeld hilft den Baubetrieben der Region, wetterbedingte Ausfallzeiten zu überbrücken und eingearbeitetes Personal zu halten. Das sichert Arbeitsplätze und ermöglicht eine schnelle Rückkehr in den normalen Arbeitsbetrieb. Der Zugang ist unkompliziert – auch, weil keine vorherige Anzeige erforderlich ist. Gleichzeitig kann die Zeit der Kurzarbeit sinnvoll für Qualifizierungen genutzt werden: Mitarbeitende können Fortbildungen absolvieren, neue Fertigkeiten erlernen oder bestehende Kenntnisse vertiefen. So profitieren Unternehmen langfristig, und Beschäftigte bleiben fachlich fit für die kommende Saison.“
Was Beschäftigte erhalten während des Saison-KUG
Beschäftigte erhalten während des Bezugs:
- 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts,
- 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt.
Arbeitgebenden werden die allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Ergänzend können Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld gewährt werden.
Rechtsgrundlage: §§ 101 ff. SGB III