Um einen finanziellen Anreiz zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Arbeitssuchenden mit Schwerbehinderungen zu schaffen, ist eine Erstattung des Arbeitsentgeltes im Rahmen der Probebeschäftigung möglich.
Die genauen rechtskräftigen Bestimmungen zur Probebeschäftigung finden sich in § 46 „Probebeschäftigung und Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen“ des SGB III. Eine Anspruchsberechtigung seitens der Arbeitgeber besteht nur, wenn die zu beschäftigende Person den Schwerbehindertenstatus gemäß des § 2 SGB IX besitzt oder diesem Personenkreis gleichgestellt ist. (Gleichstellungsantrag nach § 2 Abs. 3 SGB IX). Ebenso kann die Probebeschäftigung nur gefördert werden, wenn durch das Beschäftigungsverhältnis das Ziel verfolgt wird, die Teilhabe am Arbeitsleben zu verbessern oder eine dauerhafte bzw. langfristige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Demnach wäre eine dauerhafte Weiterbeschäftigung zwar wünschenswert, ist aber keine zwingend erforderliche Fördervoraussetzung.
Die Erstattung der anfallenden Kosten der Probebeschäftigung ist bis zu einer Dauer von 3 Monaten gesetzlich möglich. Der Antrag auf Erstattung der Probebeschäftigung ist bei dem zuständigen Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.
Der besondere Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern greift, ebenso wie die Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen, in der Probebeschäftigung noch nicht.
Weiterführende Informationen zur Probebeschäftigung werden auf dem Portal „talentplus“ von REHADAT, von der Bundesagentur für Arbeit und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bereitgestellt.