Jobcenter

Definition: Jobcenter sind Einrichtungen, die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld betreuen.

Auch: gemeinsame Einrichtung; ARGE (veraltete Bezeichnung für Arbeitsgemeinschaft Sozialgesetzbuch II)

Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet. Durch diese Zusammenarbeit gewähren die Jobcenter Leistungen bürgerfreundlich aus einer Hand. Die wichtigste ist die finanzielle Absicherung durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende, dem Bürgergeld.

Neben den gemeinsamen Einrichtungen gibt es Jobcenter mit zugelassenen kommunalen Trägern (zkT). Sie haben die alleinige Verantwortung für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden.

Aufgaben der Jobcenter

  • Sie gewährleisten den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden finanziell durch eine Grundsicherung.
  • Sie betreuen die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld und vermitteln erwerbsfähige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher an potenzielle Arbeitgeber.
  • Sie fördern Eingliederungsmaßnahmen und berufliche Weiterbildungen.
  • Sie unterstützen Ihre Kundinnen und Kunden bei speziellen Problemen, zum Beispiel durch Suchthilfe, Schuldnerberatung oder psychosoziale Betreuung.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Träger der Jobcenter sind finanziell für unterschiedliche Grundsicherungsleistungen zuständig:

  • Die BA sichert den Lebensunterhalt der Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zahlt sie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Außerdem stellt sie Gelder für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung.
  • Die Kommunen übernehmen unter anderem die Mieten und die Betriebskosten für das Wohnen von Hilfebedürftigen. Außerdem arbeiten sie mit Einrichtungen zusammen, die beispielsweise die Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort zur Verfügung stellen.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Jobcenter ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Es regelt in erster Linie die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft (Bürgergeld). Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bürgergeld – können erwerbsfähige Menschen beziehen sowie nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben.

Wichtig:Wichtig: Nicht zuständig sind die Jobcenter für hilfebedürftige Menschen, die weder erwerbsfähig noch Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind. Hier kommt die Unterstützung in Form von Sozialhilfe vom Sozialamt. Rechtsgrundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).