Erhöhung Kindergeld und Kinderzuschlag ab Januar 2023 – Kein neuer Antrag nötig

Die neuen Beträge werden erstmals im Januar 2023 automatisch ausgezahlt.

Mitteilung vom 12.01.2023

Gute Nachrichten für Familien: Seit dem 1. Januar 2023 hat sich das Kindergeld und der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag erhöht. Wer die Leistungen bereits erhält, muss sich um nichts kümmern: Die Beträge werden automatisch angepasst und ausgezahlt.

250 Euro Kindergeld pro Monat und Kind

Seit Januar 2023 steigt das Kindergeld auf einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind. Es gibt nun keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird. Personen, die bereits Kindergeld erhalten oder beantragt haben, müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie erhalten die höhere Auszahlung automatisch durch die Familienkasse.

Die genauen monatlichen Überweisungstermine 2023 finden Sie auf der Seite: Auszahlungstermine 2023. Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf der Seite: Kindergeld: Anspruch, Höhe, Dauer

Bis zu 250 Euro Kinderzuschlag monatlich

Seit Januar 2023 können anspruchsberechtigte Familien bis zu 250 Euro pro Kind als Kinderzuschlag (KiZ) erhalten. Auch beim Kinderzuschlag wird die Erhöhung automatisch berücksichtigt und ausgezahlt.

Kinderzuschlag richtet sich an Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen. Er wird zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld ausgezahlt. Die genaue Höhe hängt von den Lebensumständen der Familie ab. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer. Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre Familie bestehen könnte, finden Sie direkt online heraus: Der KiZ-Lotse: Anspruch für Kinderzuschlag ermitteln

Zudem haben Familien, die Kinderzuschlag erhalten, Anspruch auf Unterstützung aus dem Bildungspaket. Dazu gehören zum Beispiel ein Zuschuss zum Schulmittagessen oder Kosten für Lernmittel. Sie können sich außerdem von den KiTa-Gebühren befreien lassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: Leistungen für Bildung und Teilhabe