Ärztlicher Dienst

Wenn Sie gesundheitliche Probleme haben, die sich auf Ihr Arbeitsleben auswirken, unterstützen wir Sie. Dem Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit kommt dabei eine wichtige Aufgabe zu.

Aufgabe des Ärztlichen Dienstes

Wenn Ihnen gesundheitliche Probleme die Arbeitsuche oder die Arbeit erschweren, besprechen Sie dies am besten mit Ihrer Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Diese kann den Ärztlichen Dienst bitten, Sie zu begutachten. Dabei geht es ausschließlich um gesundheitliche Beschwerden, die Sie so einschränken, dass Sie nicht oder nur in begrenztem Umfang einer Arbeit nachgehen können. Mit dem Ergebnis entscheiden die Fachkräfte dann gemeinsam mit Ihnen, wie Sie wieder in Arbeit kommen oder weiterarbeiten können. Das ärztliche Gutachten dient außerdem zur Beantwortung der Frage, ob Sie eine Förderung oder Geldleistung bekommen.

Leistungen

Der Ärztliche Dienst unterstützt die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter dabei, für Arbeitsuchende und Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen passende Lösungen zu finden. Dazu beurteilen die Ärztinnen und Ärzte individuell in jedem Einzelfall:

  • gesundheitliche Einschränkungen
  • die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit
  • die Eignung für bestimmte Berufe
  • die Eignung speziell von Jugendlichen für bestimmte Berufe
  • welche Reha bei einer Erkrankung oder nach einem Unfall helfen kann

Diese Aufgaben erfüllen derzeit etwa 350 Ärztinnen und Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen in den Agenturen für Arbeit. Dazu kommen nach Bedarf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die zum Beispiel in Praxen und Kliniken arbeiten. Alle sind sozialmedizinisch spezialisiert und erfahren. Außerdem stellen Fortbildungen sicher, dass Sie qualifizierte Unterstützung erhalten. Das Qualitätsmanagement des Ärztlichen Dienstes ist zertifiziert. Das heißt, es wird regelmäßig durch eine unabhängige Stelle kontrolliert.

Beauftragung und Ablauf

Sie können sich nicht direkt an die Ärztinnen und Ärzte wenden. Ihre Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft übernimmt dies. Auch Jobcenter können den Ärztlichen Dienst beauftragen.

  • Sie können Ihrer Fachkraft von sich aus sagen, dass Sie ein gesundheitliches Problem haben. Es ist aber auch möglich, dass Ihre Fachkraft Sie danach fragt.
  • Dabei müssen Sie nicht angeben, welche Krankheit Sie haben oder wie Sie behandelt werden.
  • Ihre Fachkraft beauftragt den Ärztlichen Dienst und bespricht dies mit Ihnen.
  • Sie füllen einen Gesundheitsfragebogen aus. Darin geben Sie Ihre gesundheitlichen Probleme genauer an. Nur der Ärztliche Dienst sieht Ihre Antworten, nicht Ihre Fachkraft.
  • Auf Grundlage Ihrer Angaben entscheidet der Ärztliche Dienst, ob es erforderlich ist, Sie persönlich zu befragen und gegebenenfalls zu untersuchen.
  • Vor allen weiteren Schritten werden Sie gefragt, ob Sie einverstanden sind.

Wichtig:Hinweis: Damit sich die Ärztin oder der Arzt mit Ihrer gesundheitlichen Situation befassen kann, benötigt der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorab einige Dokumente von Ihnen. Übermitteln Sie diese einfach und sicher online. Erfahren Sie dazu mehr auf der Seite Ärztlicher Dienst: Dokumente übermitteln.

Ärztliche Schweigepflicht

Wenn Sie den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt haben, geben Sie ihn in einem verschlossenen Umschlag bei Ihrer Fachkraft ab oder senden ihn per Post zurück. Der Umschlag wird erst vom Ärztlichen Dienst geöffnet. Alle Ihre Angaben sind freiwillig und unterliegen dem Datenschutz.

Ärzte dürfen keine Informationen über die Erkrankung ihrer Patienten weitergeben (Schweigepflicht). Das gilt auch für den Ärztlichen Dienst der BA. Ihre Fachkraft erhält vom Ärztlichen Dienst eine schriftliche Stellungnahme (die sogenannte Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme). Diese gibt nur an, auf welche Weise und in welchem Umfang Ihre Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkt ist. Sie enthält keine Diagnosen oder Informationen zu Ihrem gesundheitlichen Problem.

Falls andere Ärzte Sie schon behandelt haben, ist es sinnvoll, wenn der Ärztliche Dienst auf deren Ergebnisse aufbauen kann. Dazu müssen Sie Ihren behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie der Ärztliche Dienst nicht noch einmal untersuchen muss.

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