Laut E-Rechnungs-Verordnung (E-Rech-VO) der Bundesregierung ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, Rechnungen elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. Und zwar dann, wenn diese nach dem Erfüllen öffentlicher Aufträge ausgestellt wurden und den rechtlichen Vorgaben für elektronische Rechnungen entsprechen.
Ab 27. November 2020 müssen auch Rechnungssteller ihre Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in elektronischer Form ausstellen und übermitteln.
Um europaweit einen einheitlichen technischen Standard für die E-Rechnung zu etablieren, wurde seitens der EU eine Norm (CEN 16931) für das Datenformat zur elektronischen Rechnungsstellung entwickelt. Diese Norm legt ein Datenmodell für die Struktur und den Inhalt von elektronischen Rechnungen als Standard fest.
In Deutschland soll grundsätzlich der Datenaustauschstandard XRechnung verwendet werden, der auf der europäischen CEN-Norm basiert.
Unabhängig von der elektronischen Rechnungsstellung wurde das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG) beschlossen. Das Gesetz verpflichtet Bund und Länder dazu, ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Die von der Bundesdruckerei betriebene Plattform zur Rechnungsstellung ist an dieses Gesetz gebunden (siehe Rechnungsstellung an der OZG-RE).