Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzulassung

Geflüchtete haben einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus, der für die Arbeitsmarktzulassung ausschlaggebend ist. Erfahren Sie mehr, unter welchen Bedingungen Sie Geflüchtete beschäftigen können.

Wann Sie eine Beschäftigung genehmigen lassen müssen

Möchten Sie Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder Geduldete beschäftigen, müssen Sie die Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Diese muss in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Dies gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Die BA muss nicht zustimmen bei:

  • positiv:einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
  • positiv:Bewerberinnen und Bewerbern mit Hochschulabschluss, die die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllen und die obere Gehaltsgrenze einhalten.
  • positiv:Praktika zur Berufsorientierung oder im Rahmen einer Berufs- oder Hochschulausbildung bis zu 3 Monaten.
  • positiv:einem Aufenthalt in Deutschland von mehr als 4 Jahren.

Beschäftigungsverbot

Nicht arbeiten dürfen Geflüchtete in folgenden Fällen:

  • negativ:Während der Wartefrist (3 Monate ab Ausstellung des Ankunftsnachweises, der Asylantragsstellung oder ab Erteilung der Duldung).
  • negativ:Während sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
  • negativ:Wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde.
    Als sichere Herkunftsstaaten gelten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Überblick: Aufenthaltsstatus und Genehmigungspflicht

StatusAufenthaltstitelBedeutungMuss die Beschäftigung genehmigt werden?
Anerkannte FlüchtlingeAufenthaltserlaubnisDer Asylantrag wurde positiv beschieden.nein
Asylbewerberinnen und -bewerberAufenthaltsgestattungDas Verfahren läuft nochja
GeduldeteDuldungDer Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung jedoch ausgesetzt.ja

 

Antworten zu häufig gestellten Fragen zu Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzulassung

Unterstützung bei der Arbeitsmarktzulassung erhalten Sie von spezialisierten Teams in den Agenturen für Arbeit. Eine Übersicht finden in den Downloads am Ende der Seite.

Sie erreichen die Teams über die zentrale Rufnummer:

Im Aufenthaltsdokument finden Sie Vermerke, ob ein geflüchteter Mensch arbeiten darf. Die Vermerke lauten:

  • Erwerbstätigkeit gestattet
  • Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet
  • Erwerbstätigkeit nicht gestattet

Wann und wie ein ausländischer Berufsabschluss anerkannt werden kann, erfahren Sie auf dem Info-Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Bei Fragen können Sie die Hotline des Portals nutzen:

030 1815-1111, Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr

Tipp:Tipp: Welche Schritte bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen nötig sind, erfahren Sie auf der Seite Anerkennung von Abschluss und Zeugnis.

Ja. Die Duldung erstreckt sich dann über die gesamte Ausbildung. Wird die Ausbildung abgebrochen, muss der Betrieb dies innerhalb von einer Woche der zuständigen Ausländerbehörde melden. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet, wird einmalig eine Duldung für 6 Monate erteilt – für die Suche nach einer anderen Ausbildungsstelle. Nach erfolgreicher Berufsausbildung erhält die geduldete Person eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre. Ist nach dem Abschluss eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht möglich, ist sie oder er 6 Monate lang geduldet, um einen anderen Arbeitsplatz suchen zu können.

Ist die Genehmigung der Beschäftigung auf eine Region beschränkt, muss der Wechsel in eine andere Region von der Ausländerbehörde erneut genehmigt werden. Das gilt auch, wenn die berufliche Tätigkeit gewechselt wird.

Seit dem 6. August 2019 prüft die Bundesagentur für Arbeit (BA) nur noch die Beschäftigungsbedingungen. Auf die Vorrangprüfung wird jetzt bundesweit einheitlich verzichtet. Geflüchtete Menschen dürfen nicht zu schlechteren Konditionen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Kriterien hierfür sind vor allem Arbeitszeit und Arbeitsentgelt.

Ja, seit dem 6. August 2019 können Asylbewerberinnen, Asylbewerber und geduldete Personen generell in Leiharbeit beschäftigt werden.

Die Ausländerbehörde muss die Beschäftigung genehmigen, auch die Beschäftigungsbedingungen werden seitens der BA geprüft.