Qualifizierungsgeld: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten zu den Anspruchsvoraussetzungen

Für einen Nachweis zur Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes müssen die Betriebs- und Tarifpartner diejenigen Bereiche darlegen, in denen die beruflichen Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Technologien ersetzt werden könnten oder die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind.

Voraussetzung für den Bezug von Qualifizierungsgeld ist ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, in der dargestellt werden muss, welche Qualifizierungsmaßnahmen für die betroffenen Beschäftigten dem Grunde nach geplant sind und warum die Betriebs- beziehungsweise Tarifparteien davon ausgehen, dass durch die Qualifizierungsmaßnahmen eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb gesichert wird. Hierzu reicht eine nachvollziehbare Prognose aus.

Wenn Sie weniger als 10 Arbeitnehmende beschäftigen genügt eine schriftliche Erklärung von Ihnen. Es muss kein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorliegen.

Nach § 320 Absatz 1a SGB III müssen Sie als Arbeitgeber bei der Antragsstellung und auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nachweisen. Die Nachweispflicht schließt auch die Berechnung ein.

Es genügt eine nachvollziehbare und realistische Prognose, dass durch die Qualifizierungsmaßnahmen eine nachhaltige Beschäftigung gesichert wird. Grundlage für diese Prognose ist die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag.

Betrieb meint hier den Betrieb, für den die Betriebsvereinbarung oder der betriebsbezogene Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Es gilt ein engerer Betriebsbegriff als im § 82 Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 SGB III.

Voraussetzung für das Qualifizierungsgeld ist, dass ein Mindestanteil Ihrer Beschäftigten von strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfen betroffen ist. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten müssen mindestens 10 Prozent, bei Betrieben ab 250Beschäftigten mindestens 20 Prozent betroffen sein.

Für die Ermittlung des Anteils von 10 beziehungsweise 20 Prozent Ihrer Beschäftigten mit strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfen wird die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten in dem Betrieb zugrunde gelegt, für den die Betriebsvereinbarung oder der betriebsbezogene Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Die Zahl Ihrer Beschäftigten, für die Qualifizierungsgeld in Anspruch genommen wird, kann davon abweichen. Bei der Feststellung der Zahl Ihrer Beschäftigten sind Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und geringfügig Beschäftigte (zum Beispiel Minijobberinnen und -jobber) nicht zu berücksichtigen.

In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten ist anstelle einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags eine schriftliche Erklärung von Ihnen als Arbeitgeber ausreichend. Es gelten die in § 82a Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III genannten Anforderungen. Diese sind:

  • das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs
  • die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und
  • die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes.

Grundsätzlich ist das Qualifizierungsgeld schriftlich oder elektronisch, unabhängig von der Betriebsgröße, von Ihnen als Arbeitgeber zu beantragen. Auch wenn Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sind, können Verfahrensrechte (zum Beispiel Beantragung, Entgegennahme der Zahlung) nur durch Sie als Arbeitgeber ausgeübt werden. Der Antrag setzt die Zustimmung Ihrer Beschäftigten zur Teilnahme voraus, andernfalls kann für diese Beschäftigten kein Qualifizierungsgeld gezahlt werden. Die Zustimmung Ihrer Beschäftigten erfolgt gegenüber Ihnen als Arbeitgeber. Dem Antrag sind die Zustimmungen Ihrer Beschäftigten in Kopie beizufügen. Außerdem ist eine Abrechnungsliste mit den Daten zur Berechnung des Qualifizierungsgeldes und eine Teilnehmerliste dem Antrag anzufügen.

Nähere Informationen unter anderem ein Merkblatt für Arbeitgeber und Beschäftigte sind auf der Seite Qualifizierungsgeld auffindbar.

Wichtig:Wichtig: Der Antrag sollte spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Sie haben als Arbeitgeber in Folgeanträgen nachzuweisen, wie viele der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits qualifiziert worden sind (im Rahmen des Qualifizierungsgeldes) und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind.

Als Arbeitgeber haben Sie das Qualifizierungsgeld kostenlos zu berechnen und an Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen. Eine Auszahlung des Qualifizierungsgeldes kann nicht für Zeiten vor der Antragstellung erfolgen. Das Qualifizierungsgeld wird monatlich nachträglich von der Agentur für Arbeit an Sie als Arbeitgeber gezahlt. Bei der Antragstellung und auf Verlangen haben Sie als Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nachzuweisen. Die Nachweispflicht schließt auch die Berechnung des Qualifizierungsgeldes mit ein.

Die Gewährung des Qualifizierungsgeldes liegt im Ermessen der zuständigen Agentur für Arbeit. Bei der Ausübung dieses Ermessens gelten die gleichen Grundsätze wie auch bei den anderen Ermessensleistungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Das Ermessen ist auszuüben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Ermessensausübung sind nach § 82a Absatz 3 SGB III zu prüfen:

  • Notwendigkeit der strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe,
  • mit der beruflichen Weiterbildung verbundene Beschäftigungsperspektiven,
  • Ausmaß der Inanspruchnahme.

Bei der mit der beruflichen Weiterbildung verbundenen Beschäftigungsperspektive ist zu prüfen, ob die vorgenommene Prognose nachvollziehbar ist. Die Frage des Ausmaßes der Inanspruchnahme kann erst Berücksichtigung finden, wenn Folgeanträge gestellt werden.

Die Entscheidung über die Förderung von beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die Bewilligung der Leistungen obliegt der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes liegt, in dem die personalverantwortliche Leitung für die Beschäftigten ausgeübt wird.

Eine einmal erfolgte Feststellung des erforderlichen Anteils der von strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Dauer von drei Jahren ab Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraumes ist kein weiterer Nachweis hierüber erforderlich. Während dieses Zeitraums haben Sie als Arbeitgeber lediglich in einem Folgeantrag darzulegen, wie viele der für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen Ihrer betroffenen Beschäftigten auf Grundlage der Betriebsvereinbarung, des Tarifvertrags oder der schriftlichen Erklärung von Ihnen als Arbeitgeber eine Maßnahme im Rahmen von § 82a SGB III abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind.

Von einer Förderung nach § 82a SGB III ausgeschlossene Personen sind:

  • Beschäftigte, die innerhalb der letzten 4 Jahre nach Antragstellung an einer nach § 82a SGB III geförderten Weiterbildung teilgenommen haben
  • Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten
  • Personen, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art als Vollrente beziehen. Ist die Altersrente zwar beantragt, aber noch nicht zuerkannt, kann Qualifizierungsgeld gewährt werden 
  • Versicherungsfreie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ebenfalls keinen Anspruch auf Qualifizierungsgeld. Das sind zum Beispiel Personen,
    • die die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats,
    • für die eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist, während dieser Zeit,
    • in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV (zum Beispiel Minijobberinnen und -jobber),
    • in einer unständigen Beschäftigung, die berufsmäßig ausgeübt wird.

Ausschließlich Ihre Beschäftigte mit einem strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf können ein Qualifizierungsgeld erhalten. Das Qualifizierungsgeld wird als Transformationsinstrument mit dem Ziel eingeführt, dass möglichst viele Arbeitsplätze durch die geförderte Weiterbildung erhalten werden und eine zukunftssichere Beschäftigungsperspektive im Betrieb erreicht wird. Dabei muss in der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag betriebsbezogen dargestellt werden, welche Qualifizierungsmaßnahmen für die betroffenen Beschäftigten dem Grunde nach geplant sind und warum die Betriebs- beziehungsweise Tarifparteien davon ausgehen, dass durch die Qualifizierungsmaßnahmen eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb gesichert wird. Fördervoraussetzung ist eine Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag (Ausnahme bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten), der die strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die damit verbundenen Perspektiven Ihrer Beschäftigten für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb regelt.

Fragen und Antworten zu den Anforderungen an die Qualifizierung

Sofern die Weiterbildungsangebote die in § 82a SGB III genannten Voraussetzungen erfüllen können verschiedene Weiterbildungsangebote mit Qualifizierungsgeld zeitgleich in Ihrem Unternehmen gefördert werden. Für jede Maßnahme ist ein Antrag auf Qualifizierungsgeld zu stellen. Der Antrag umfasst das Qualifizierungsvorhaben insgesamt. Nehmen mehrere Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einer Maßnahme bzw. einem Qualifizierungsvorhaben mit der gleichen Bezeichnung, den gleichen Inhalten und dem identischen Zeitraum teil, handelt es sich um eine Maßnahme. Bei einem veränderten Maßnahmenzuschnitt (hinsichtlich des Inhaltes, zeitlicher Verteilung etc.) ist ein neuer Antrag erforderlich.

Nach § 82a Absatz 1 Nr. 5 SGB III muss die Weiterbildungsmaßnahme von Ihnen insgesamt mehr als 120 Stunden umfassen. Diese sind nicht zwingend am Stück zu absolvieren. Bei der Umsetzung können Stunden als Unterrichtseinheiten verstanden werden (bei fachtheoretischem und fachpraktischem Unterricht 45 Minuten, bei betrieblichen Lernphasen 60 Minuten).

Für den Maximalumfang ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 SGB III maßgeblich. Die Weiterbildungsmaßnahme kann dabei sowohl in Präsenz, in hybrider Form als auch in rein virtueller Form durchgeführt werden. Für jede Maßnahme ist ein Antrag auf Qualifizierungsgeld zu stellen. Der gestellte Antrag umfasst das Qualifizierungsvorhaben insgesamt.

Da keine AZAV-Maßnahmenzertifizierung vorausgesetzt wird, wird es keine Prüfung der Maßnahme nach AZAV-Kriterien geben. Dennoch muss bereits bei der Beantragung in der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag betriebsbezogen dargestellt werden, welche Qualifizierungsmaßnahmen für die betroffenen Beschäftigten dem Grunde nach geplant sind und warum die Betriebs- beziehungsweise Tarifparteien davon ausgehen, dass durch die Qualifizierungsmaßnahmen eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb gesichert wird. Eine nachvollziehbare Prognose wird vorausgesetzt. § 320 Absatz 1a SGB III erhält eine festgeschriebene Nachweispflicht von Ihnen als Arbeitgeber, nach der Sie bei der Antragsstellung und auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nachzuweisen haben. Überdies bleibt eine Überprüfung des Trägers nach § 2 AZAV bei Verzicht auf eine Maßnahmenzertifizierung unberührt.

§ 22 Absatz 1a SGB III ermöglicht eine befristete Öffnung der Förderung mit Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wenn die erste Fortbildungsstufe zur Berufsspezialistin oder zum Berufsspezialisten absolviert und diese vor dem 1. April 2028 begonnen wird. Eine Übersicht zu förderfähigen Fortbildungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/-in“ finden Sie unter: BIBB / Informationen zu Aus- und Fortbildungsberufen.

In allen anderen Fällen bleibt eine Förderung von Fortbildungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Maßnahme auf ein nach dem AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

Das Erfordernis der Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle (§176 Absatz 1 Satz 1 SGB III) gilt auch für Sie. Zwar sieht § 176 Abs. 1 S. 2 SGB III eine Ausnahme für die in der Frage genannten Maßnahmen vor. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, sofern Sie Maßnahmen oder Maßnahmeteile durchführen möchte, die über das Maß einer betrieblichen Lernphase hinausgehen, also Sie selbst als Träger agieren (Konzeption einer Maßnahme, Durchführung einer Maßnahme, Vermittlung von fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnissen sowie Fertigkeiten durch Lehrkräfte und Ausbilder, etc.).

Nicht gefördert werden Qualifizierungen mit überwiegend betriebsspezifischen Inhalten. Auch nicht gefördert werden können Maßnahmen, zu deren Durchführung Sie als Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet sind.

Qualifizierungen, die das Mindeststundenerfordernis von mehr als insgesamt 120 Stunden unterschreiten und/oder den Maximalumfang einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 SGB III überschreiten, sind ebenfalls nicht förderfähig.

Fortbildungen, die auf ein nach dem AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine befristete Ausnahme (vergleiche § 22 Absatz 1a SGB III) gilt jedoch für Fortbildungen, wenn die erste Fortbildungsstufe zur Berufsspezialistin oder zum Berufsspezialisten absolviert und diese vor dem 1. April 2028 begonnen wird.

Die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung, das heißt die Übernahme der Weiterbildungskosten- und der Sozialversicherungsbeiträge der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt dabei Ihnen als Arbeitgeber. Zulässig ist eine Kostenübernahme durch Dritte, zum Beispiel eine Kombination mit einer Landesförderung des jeweiligen Bundeslandes.

Fragen und Antworten zur Bemessung des Qualifizierungsgeldes

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung. Die Höhe haben Sie auf Basis eines im Referenzzeitraum angenommenen Entgeltausfalls infolge der Teilnahme an einer Weiterbildung zu ermitteln. Die Betriebsvereinbarung/der betriebsbezogene Tarifvertrag muss für Zeiten der Teilnahme an einer Weiterbildung vorsehen, dass kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Wenn die betriebliche Voraussetzung des § 82a Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III bei Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anhand einer schriftlichen Erklärung von Ihnen als Arbeitgeber nachgewiesen wurde, muss der weiterbildungsbedingte Arbeitsausfall mit Entgeltausfall mit den betroffenen Beschäftigten individuell vereinbart werden.

Das Qualifizierungsgeld berechnen Sie entsprechend der Regelungen nach § 82b SGB III. Beschäftigte mit Kindern erhalten 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, Beschäftigte ohne Kinder 60 Prozent der durchschnittlich auf den Tag entfallenen Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz wird aus dem Soll- und Ist-Entgelt für den Referenzzeitraum (letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum, welcher 3 Monate vor dem Beginn der Maßnahme liegt) ermittelt. Das Ist-Entgelt wird unter der Annahme des Entgeltausfalls wegen eines weiterbildungsbedingten Arbeitsausfalls im Referenzzeitraum bestimmt. Der angenommene weiterbildungsbedingte Arbeitsausfall im Referenzzeitraum ist die durchschnittlich auf den Monat entfallende Anzahl von Weiterbildungsstunden während der Dauer der gesamten Maßnahme, auf die sich der Antrag auf Qualifizierungsgeld bezieht.

Leistungen, die Beziehende von Qualifizierungsgeld entweder von Ihnen als Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a SGB III oder auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a SGB III erhalten, werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, soweit die Summe aus Zuschuss, Qualifizierungsgeld und Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Üben Beschäftigte von Ihnen während des Bezugs von Qualifizierungsgeld eine Nebenbeschäftigung aus, gilt nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten ein Freibetrag von 165 Euro. Der übersteigende Betrag wird im entsprechenden Kalendermonat auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Das Nebeneinkommen wird nicht angerechnet, wenn die Nebenbeschäftigung bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurde. Die Beschäftigten müssen Sie über das anzurechnende Nebeneinkommen informieren und es bescheinigen. Sie als Betrieb sind dann dafür zuständig, das Nebeneinkommen anzurechnen.

Qualifizierungsgeld wird nicht für Tage der Weiterbildung gewährt, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt hat. Qualifizierungsgeld kann damit nicht zusätzlich zum Urlaubsentgelt bezogen werden. Die Urlaubstage an Tagen der Weiterbildung haben Sie als Arbeitgeber mit einer Veränderungsmitteilung der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Im Monat mit Anspruch auf Urlaubsentgelt für Tage der Weiterbildung zahlen Sie als Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld entsprechend gekürzt der Arbeitnehmerin beziehungsweise dem Arbeitnehmer aus. Sie reichen bei der Agentur für Arbeit eine Veränderungsmitteilung ein. Sie erhalten für den entsprechenden Monat für den Beschäftigen einen geringeren Anspruch auf Qualifizierungsgeld ausbezahlt.