Kindergeld nach dem Schulabschluss

Auch nach dem Schulabschluss Ihres Kindes können Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf Kindergeld haben.

Schülerin im Gespräch mit Lehrerin

Wenn Ihr Kind bald seinen Abschluss macht oder die Schule bereits beendet hat, ändert sich für Ihre Familie einiges. Auch wenn es um das Kindergeld geht, spielt diese Veränderung eine große Rolle.

Damit wir prüfen können, ob Sie weiterhin berechtigt sind, Kindergeld zu erhalten: Informieren Sie uns so früh wie möglich darüber, wie es für Ihr Kind nach der Schule weitergeht. Damit vermeiden Sie vor allem, dass wir die Zahlung des Kindergelds unterbrechen müssen – weil zum Beispiel notwendige Nachweise fehlen.

Nach der Schule in Ausbildung oder Studium

Beginnt Ihr Kind nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung oder ein Studium, haben Sie in der Regel weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt auch für eine Übergangszeit zwischen Schule und Studium oder Ausbildung von bis zu 4 Kalendermonaten.

So beziehen Sie weiter Kindergeld

Füllen Sie bitte das Formular „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ aus und reichen Sie es bei Ihrer Familienkasse ein.

Bitte legen Sie dieser Erklärung Nachweise bei, zum Beispiel:

  • Schulbescheinigung (bei einer schulischen Berufsausbildung)
  • Kopie des Ausbildungsvertrages
  • Immatrikulationsbescheinigung

Alle Formulare finden Sie am Seitenende. Sie können sie aufrufen, online ausfüllen und speichern oder drucken. Bitte beachten Sie, dass Sie alle Formulare ausgedruckt und unterschrieben einreichen müssen.

Besondere Fälle

Meldet sich Ihr Kind bei der Berufsberatung ausbildungssuchend, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen – bis zum Tag vor seinem 25. Geburtstag.

Das gilt auch ab dem Zeitpunkt, ab dem sich Ihr Kind selbst um eine Ausbildung bemüht. Als Nachweise dafür gelten zum Beispiel Absagen, Eingangsbestätigungen, Zwischennachrichten oder Einladungen zum Vorstellungsgespräch.

Um weiterhin Kindergeld zu beziehen, füllen Sie bitte die folgenden Formulare aus und reichen sie bei Ihrer Familienkasse ein:

  • „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“
  • „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“

Bitte übermitteln Sie uns auch Belege für Ihren Kindergeldanspruch. Das kann die Bescheinigung der Berufsberatung über die Meldung Ihres Kindes sein. Als Belege gelten auch die oben genannten Nachweise für die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz.

Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld, solange sich Ihr Kind nicht für eine Ausbildung oder einen Studienplatz bewirbt. Bitte informieren Sie jedoch auch in diesem Fall Ihre Familienkasse darüber, dass Ihr Kind die Schule beendet hat. Weisen Sie das Schulende bitte nach – zum Beispiel durch Kopien von Zeugnissen oder eine Schulbescheinigung. Noten und Beurteilungen können Sie in den Dokumenten unkenntlich machen.

Leistet Ihr Kind nach der Schule einen Freiwilligendienst, können Sie in dieser Zeit Kindergeld erhalten – vorausgesetzt, der Träger des Dienstes ist zugelassen und anerkannt.

Reichen Sie dazu bitte folgende Formulare beziehungsweise Dokumente bei Ihrer Familienkasse ein:

  • „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“
  • Kopie der schriftlichen Vereinbarung mit dem Träger des Freiwilligendienstes

Die Vereinbarung mit dem Träger des Freiwilligendienstes muss geschlossen werden und der Familienkasse vorliegen, bevor Ihr Kind seinen Dienst antritt.

Sucht Ihr Kind direkt nach dem Schulabschluss eine Arbeitsstelle, haben Sie in der Regel bis zum Tag vor dem 21. Geburtstag des Kindes Anspruch auf Kindergeld. Ihr Kind muss sich dazu bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter arbeitsuchend melden.

Reichen Sie in diesem Fall bitte Folgendes bei Ihrer Familienkasse ein:

  • „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“
  • „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“

Kontakt zur Familienkasse

Halten Sie bitte Ihre Kindergeldnummer bereit, sofern vorhanden.

Infos zur Auszahlung
0800 4 555533 (gebührenfrei)

Allgemeine Auskünfte
0800 4 555530 (gebührenfrei)

Aus dem Ausland
+49 911 12031010

Ihre Familienkasse vor Ort

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