Während
- einer betrieblichen Ausbildung,
- einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder
- einer schulischen Ausbildung mit BaföG-Bezug
können Sie Anspruch auf Leistungen für Auszubildende vom Jobcenter haben.
Die Leistungen für Auszubildende können Sie beantragen, wenn Sie sich zum Beginn oder während Ihrer Ausbildung in einer finanziellen Notsituation befinden.
Die Leistungen können für Sie in Betracht kommen, wenn Sie
- studieren und nicht bei Ihren Eltern wohnen,
- in Ausbildung sind und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben (zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze) oder
- in Ausbildung und im Internat untergebracht sind.
Dabei gilt:
- Sie haben als Auszubildende oder Auszubildender keinen Anspruch auf Sozialleistungen wie Grundsicherungsgeld und
- Sie befinden sich in einer finanziellen Notsituation und
- Sie können für Ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen.
- Unter den Begriff Leistungen für Auszubildende fallen Zuschüsse, die Auszubildende beantragen können. Diese Leistungen gelten ausdrücklich nicht als Grundsicherungsgeld (Paragraf 27 Absatz 1 SGB II). Zuständig ist das örtliche Jobcenter.
Bitte beachten Sie:
- Bei einer betrieblichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind vorrangig Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld zu beantragen.
- Wenn Sie studieren, BAföG erhalten und im Haushalt ihrer Eltern wohnen, können Sie ergänzend Grundsicherungsgeld erhalten. Für Sie sind die Leistungen für Auszubildende daher nicht relevant.
