Leistungen für Auszubildende

Leistungen für Auszubildende erhalten

Während

  • einer betrieblichen Ausbildung,
  • einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder  
  • einer schulischen Ausbildung mit BaföG-Bezug

können Sie Anspruch auf Leistungen für Auszubildende vom Jobcenter haben.

    Die Leistungen für Auszubildende können Sie beantragen, wenn Sie sich zum Beginn oder während Ihrer Ausbildung in einer finanziellen Notsituation befinden. 

    Die Leistungen können für Sie in Betracht kommen, wenn Sie 

    • studieren und nicht bei Ihren Eltern wohnen, 
    • in Ausbildung sind und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben (zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze) oder 
    • in Ausbildung und im Internat untergebracht sind.

    Dabei gilt:

    • Sie haben als Auszubildende oder  Auszubildender keinen Anspruch auf Sozialleistungen wie Bürgergeld und
    • Sie befinden sich in einer finanziellen Notsituation und
    • Sie können für Ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen.
    • Unter den Begriff Leistungen für Auszubildende fallen Zuschüsse, die Auszubildende beantragen können. Diese Leistungen gelten ausdrücklich nicht als Bürgergeld (Paragraf 27 Absatz 1 SGB II). Zuständig ist das örtliche Jobcenter.

    Welche Leistungen kann ich bekommen?

    • Mehrbedarf für werdende Mütter
    • Mehrbedarf für Alleinerziehende
    • Mehrbedarf für medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung
    • Mehrbedarf soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (zum Beispiel Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts)

    Wenn Sie Einkommen haben, das Ihren Regelbedarf und die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übersteigt, mindert der übersteigende Betrag die Leistung für den Mehrbedarf.​​

    Wenn Sie schwanger sind oder ein Kind geboren haben, haben Sie Anspruch auf eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für eine Erstausstattung, zum Beispiel für Kleidung oder Möbel. Bedingung ist, dass Sie sich in einer finanziellen Notsituation befinden.

    In besonderen Härtefällen können Sie während Ihrer Ausbildung ein Darlehen erhalten. Das ist möglich, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende Umstände Ihre Ausbildung gefährden und/oder Sie in eine existenzbedrohende Notsituation geraten.
    Ein Härtefalldarlehen können Sie erhalten, wenn Sie kein BAföG erhalten oder Ihre BAföG-Leistungen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und Sie nicht in der Lage sind, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Abhilfe zu sorgen.

    Das zinslose Härtefalldarlehen müssen Sie nach der Ausbildung zurückzahlen.

    Wenn Sie als Schülerin oder Schüler in einer schulischen Ausbildung keine Ausbildungsförderung erhalten, weil Sie bestimmte Altersgrenzen überschritten haben und ein Härtefall sind, können Sie unter Umständen einen Zuschuss erhalten, wenn dieser für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist. 

    Die Altersgrenze für Ausbildungsförderung liegt in der Regel bei 30 Jahren, weitere Ausnahmen sind möglich.

    Studierende können keinen Härtefallzuschuss erhalten, sondern nur ein Härtefalldarlehen.

    Wenn Sie bereits Bürgergeld beziehen und eine Ausbildung beginnen, kann für den ersten Monat ein Übergangsdarlehen gewährt werden. Dieses Darlehen kann Ihnen helfen, eine finanzielle Lücke zu überbrücken, bis Sie Ihre erste Ausbildungsvergütung oder Ausbildungsförderung erhalten. Es verhindert, dass Ihr Ausbildungsstart gefährdet wird. Es wird nur für den ersten Monat der Ausbildung gewährt und am Monatsanfang gezahlt. Die Höhe orientiert sich am jeweiligen Bürgergeld.

    Das zinslose Darlehen müssen Sie nach der Ausbildung zurückzahlen. 

    Leistung beantragen

    Sie können grundsätzlich alle Leistungen formlos beantragen. Ihr Jobcenter wird Sie dann darüber informieren, welche Unterlagen es zur Prüfung braucht – das kann von Ort zu Ort unterschiedlich sein.

    Online-Antragstellung

    Bürgergeld beantragen

    Sie können den Antrag einfach und bequem online stellen:

    Bürgergeld online beantragen

    Bitte beachten Sie Folgendes, wenn Sie aktuell noch kein Bürgergeld erhalten: 

    Unabhängig von der beantragten Leistungsart wird grundsätzlich immer der Bürgergeld-Antrag benötigt. Hintergrund ist, dass bei jedem Antrag Ihre Lebenssituation vollumfänglich geprüft wird, also Ihr Bedarf abzüglich Ihres Einkommens und Vermögens berechnet wird.

    Am besten setzen Sie sich vor Antragstellung mit Ihrem Jobcenter in Verbindung. Ihr Jobcenter wird Ihnen sagen, welche Unterlagen es für die Prüfung Ihres Antrages braucht.

    Veränderungsmitteilung nutzen

    Falls Sie bereits Bürgergeld beziehen, dürfen Sie uns gerne Ihren Bedarf online über unseren Postfachservice mitteilen.

    Veränderung mitteilen

    Die Rechtsgrundlagen zu den Leistungen für Auszubildende finden Sie in Paragraf 27, Paragraf 7 Absatz 5 und 6, Paragraf 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und Paragraf 24 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

    Ihre Dienststelle vor Ort

    Wir sind für Sie da. Kommen Sie persönlich bei uns vorbei oder kontaktieren Sie uns.

    Weiterführende Informationen

    Downloads

    Hinweis: Bitte beachten Sie den Stand der Dokumente.