Sie brauchen aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse, als es der Regelbedarf vorsieht. Hinzu kommt, dass Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können. Dann kann Ihnen das Jobcenter für diesen unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen gewähren.
Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
- wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und
- nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Beispiele für einen unabweisbaren Bedarf sind:
- notwendige Reparaturen,
- notwendige Anschaffungen, zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern,
- die drohende Sperrung des Haushaltsstroms wegen sogenannter "Neuschulden“, sofern Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen,
- Diebstahl oder Verlust sowie
- Wohnungs- oder Hausbrand.
Wichtige Hinweise
- Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen.
- Der unabweisbare Bedarf muss mit Nachweisen belegt werden, zum Beispiel mit Kostenvoranschlägen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
- Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen in Form eines Gutscheins erhalten.
- Die Höhe des Darlehens entspricht genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.
- Sie müssen das Darlehen zweckentsprechend verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis verlangen, zum Beispiel einen Kaufbeleg.
