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Einführung des Grundsicherungsgeldes

Das Grundsicherungsgeld löst das Bürgergeld ab. Die Änderungen gelten ab dem 01.07.2026.

  • Vereinzelt wird noch der Begriff ­„Bürgergeld“ benutzt.
  • Alle Formulare und Online-Services können weiter verwendet werden.
  • Bisher erlassene Bescheide bleiben inhaltlich weiter gültig.
  • Die Online-Services, Formulare und Internetseiten werden zeitnah aktualisiert.

Weitere Informationen: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab

Darlehen bei unabweisbarem Bedarf erhalten

Sie brauchen aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse, als es der Regelbedarf vorsieht. Hinzu kommt, dass Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können. Dann kann Ihnen das Jobcenter für diesen unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen gewähren.

Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,

  • wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und
  • nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.

Beispiele für einen unabweisbaren Bedarf sind:

  • notwendige Reparaturen,
  • notwendige Anschaffungen, zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern,
  • die drohende Sperrung des Haushaltsstroms wegen sogenannter "Neuschulden“, sofern Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen, 
  • Diebstahl oder Verlust sowie 
  • Wohnungs- oder Hausbrand.

Wichtige Hinweise

  • Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen.
  • Der unabweisbare Bedarf muss mit Nachweisen belegt werden, zum Beispiel mit Kostenvoranschlägen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
  • Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen in Form eines Gutscheins erhalten.
  • Die Höhe des Darlehens entspricht genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.
  • Sie müssen das Darlehen zweckentsprechend verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis verlangen, zum Beispiel einen Kaufbeleg.

Rückzahlung des Darlehens

Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Wenn Sie künftig weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch aufgerechnet. Die Tilgungsrate beträgt 5 Prozent Ihres Regelbedarfs der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Die Höhe bleibt auch bei mehreren Darlehen gleich. 

Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall aufgerechnet wird, erfahren Sie schriftlich. Die Tilgung beginnt mit dem Monat nach Auszahlung des Darlehens.

Leistung beantragen

Sie können grundsätzlich alle Leistungen formlos beantragen. Ihr Jobcenter wird Sie dann darüber informieren, welche Unterlagen es zur Prüfung braucht – das kann von Ort zu Ort unterschiedlich sein.

Online-Antragstellung

Bürgergeld beantragen

Sie können den Antrag einfach und bequem online stellen:

Bürgergeld online beantragen

Bitte beachten Sie Folgendes, falls Sie aktuell noch kein Bürgergeld erhalten: 

Unabhängig von der beantragten Leistungsart wird stets der Bürgergeld-Antrag benötigt. Hintergrund ist, dass bei jedem Antrag Ihre Lebenssituation vollumfänglich geprüft wird, also Ihr Bedarf abzüglich Ihres Einkommens und Vermögens berechnet wird.

Am besten setzen Sie sich vor Antragstellung mit Ihrem Jobcenter in Verbindung. Ihr Jobcenter wird Ihnen sagen, welche Unterlagen es für die Prüfung Ihres Antrages braucht.

Veränderungsmitteilung nutzen

Falls Sie bereits Bürgergeld beziehen, teilen Sie uns Ihren Bedarf gerne über unseren Onlineservice mit.

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Weitere Informationen

Ihre Dienststelle vor Ort

Wir sind für Sie da. Kommen Sie persönlich bei uns vorbei oder kontaktieren Sie uns.

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