Sie brauchen aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse als es der Regelbedarf vorsieht. Hinzu kommt, dass Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können. Dann kann Ihnen das Jobcenter für diesen unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen gewähren.
Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
- wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unumgänglich ist,
- wenn nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs (reguläres Bürgergeld) ausgleichen können und
- wenn Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken (zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammern).
Beispiele für einen unabweisbaren Bedarf:
- Notwendige Reparaturen,
- notwendige Anschaffungen (zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern),
- die drohende Sperrung der Stromversorgung (Haushaltsstrom) wegen sogenannter „Neuschulden“, sofern Sie diese nicht auf andere Weise decken können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen,
- Diebstahl oder Verlust sowie
- Wohnungs- oder Hausbrand.
Wichtige Hinweise
- Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen.
- Der unabweisbare Bedarf muss grundsätzlich mit Nachweisen (beispielsweise Kostenvoranschläge) belegt werden. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
- Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen in Form eines Gutscheins bekommen.
- Die Höhe des Darlehens entspricht genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.
- Das Darlehen müssen Sie zweckentsprechend verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis (zum Beispiel einen Kaufbeleg) verlangen.
- Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Wenn Sie zukünftig weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch verrechnet.