Informationen für spezifische Leistungsanbieter

Verschaffen Sie sich einen Überblick, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit spezifischen Leistungsanbietern, zum Beispiel im Bereich der beruflichen Rehabilitation, zusammenarbeitet. Erfahren Sie zudem, wann Beiträge zur Sozialversicherung (Beitragsaufwendungen) erstattet werden können.

Als Rehabilitationsträgerin fördert die BA Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Maßnahmen in diesen Einrichtungen werden gefördert, wenn Menschen mit Behinderungen unbedingt besondere Hilfen benötigen. Das kann aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung der Fall sein. In manchen Fällen kann eine Förderung auch nötig sein, um den Erfolg ihrer Rehabilitation zu gewährleisten.

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind

  • positiv:Berufsbildungswerke,
  • positiv:Berufsförderungswerke und
  • positiv:vergleichbare Einrichtungen.

Für die Ausführung von Teilhabeleistungen gelten trägerübergreifende, einheitliche Anforderungen und Standards. Diese sind im Gesetz und in einer gemeinsamen Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation festgehalten. Damit diese Anforderungen einheitlich angewendet werden, hat die BA ein Fachkonzept entwickelt:

Fachkonzept für Einrichtungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung

Mindestanforderung an Gesamtpersonalschlüssel

Leistungsbeschreibung BvB3

Muster Teilnahmevertrag

FAQ zum Fachkonzept für Einrichtungen nach § 51 SGB IX zur Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung

Das Fachkonzept bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit der BA mit diesen Einrichtungen, sofern keine  Anforderungen aus anderen Vereinbarungen bestehen. Das können beispielsweise Rahmenverträge mit Arbeitsgemeinschaften sein.

Diese gibt es zwischen der BA und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e.V. in Vertretung für die Berufsbildungswerke und zwischen den Rehabilitationsträgern und den Berufsförderungswerken.

Weitere Informationen:

Rahmenvertrag zwischen BA und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e. V. in Vertretung für die Berufsbildungswerke

Anbieter, die als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation mit der BA zusammenarbeiten möchten, müssen auf Basis des Fachkonzeptes ein Qualitäts- und Leistungshandbuch (QLHB) erstellen. Dieses müssen sie beim zuständigen Regionalen Einkaufszentrum einreichen. Das Regionale Einkaufszentrum prüft und bewertet das QLHB. Fällt die Prüfung positiv aus, kann die Einrichtung zu Preisverhandlungen mit dem zuständigen Regionalen Einkaufszentrum zugelassen werden. Ist ein QLBH einmal freigegeben, müssen die Einrichtungen es regelmäßig prüfen und gegebenenfalls anpassen. Die aktualisierte Version bekommt wieder das zuständige Regionale Einkaufszentrum.

Einen Überblick der angebotenen Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bietet KURSNET.

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie bieten berufliche Bildung und Beschäftigung für Menschen, die aufgrund Art oder Schwere ihrer Behinderungen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. WfbM erbringen Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich.

Ziel der Werkstätten ist es, Menschen mit Behinderungen

  • ins Arbeitsleben einzugliedern,
  • so zu unterstützen, dass ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit erhalten, erhöht oder wiedergewonnen werden kann,
  • bei der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu helfen,
  • durch geeignete Maßnahmen den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen und zu fördern.

Damit eine Einrichtung als WfbM tätig werden kann, muss sie einen Antrag auf Anerkennung stellen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) IX und in der Werkstättenverordnung sowie im Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in WfbM festgehalten.

Einen Überblick über alle anerkannten WfbM sowie deren Leistungsangebot und Produkte finden Sie im

Werkstättenverzeichnis und in der

Werkstättendatenbank von REHADAT.

Über die Anerkennung entscheidet die BA schließlich gemeinsam mit dem Träger der Eingliederungshilfe.

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich haben, können diese Leistungen auch außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen.

Für andere Leistungsanbieter gelten die für WfbM geltenden Vorschriften. Anforderungen, die nicht oder nicht im selben Umfang erfüllt werden müssen, sind abschließend im Gesetz benannt. Die gesetzlichen und fachlichen Anforderungen an andere Leistungsanbieter hat die BA in einem Fachkonzept gebündelt:

Fachkonzept für Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern

Eckpunkte zum Eingliederungsplan

Anbieter, die mit der BA zusammen arbeiten möchten, müssen auf Basis dieses Fachkonzepts ein Qualitäts- und Leistungshandbuch (QLHB) erstellen und dieses bei den zuständigen Operativen Services einreichen. Das QLHB kann unter anderem durch diese Anlagen zu ergänzen sein:

  • Kopie des Handels- oder Vereinsregisterauszugs
  • Personalübersicht (inklusive Angaben zu Qualifikationen und beruflichen Werdegängen)
  • Pläne oder Unterlagen zu Räumlichkeiten
  • Kooperationsverträge
  • Muster eines Teilnahmevertrages
  • Muster eines Eingliederungsplanes (anonymisiert)
  • Muster eines Bildungsrahmenlehrplanes
  • Antrag auf Trägerzulassung beziehungsweise Kopie des gültigen Zertifikats über die Trägerzulassung (weitere Informationen finden Sie auf der Seite Akkreditierung und Zulassung)

Der operative Service prüft und bewertet das QLHB. Fällt die Prüfung positiv aus, kann der Leistungsanbieter zu Preisverhandlungen zugelassen zu werden. Die Preisverhandlungen führt das zuständige Regionale Einkaufszentrum. Ist ein QLHB einmal freigegeben, muss der Leistungsanbieter es regelmäßig prüfen und gegebenenfalls anpassen. Die aktualisierte Version bekommt wieder der zuständige Operative Service.

Im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation helfen Sie als Maßnahmeträger oder in Ihrem Betrieb Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen dabei, eine Arbeit zu finden oder zu sichern. Der Fachbegriff für diese Leistungen lautet „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

Bieten Sie solche Leistungen an und tragen Sie für die betreffenden Personen die Arbeitgeberpflichten, zahlen Sie ihre Beiträge zur Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen erstattet Ihnen die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter die gezahlten Beiträge.

Konkret geht es um die Beiträge zur 

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung.

Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und die Beantragung: Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Berufliche Reha)