Arbeits- und Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigen

Sie möchten ausländische Arbeits- oder Fachkräfte beschäftigen – wir unterstützen Sie dabei und beraten Sie bei der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt.

Beschäftigung Drittstaatsangehöriger

Wenn Sie eine Person aus dem Ausland beschäftigen möchten, ist entscheidend, welche Staatsangehörigkeit diese besitzt. Kommt Ihre zukünftige Arbeits- oder Fachkraft aus einem sogenannten Drittstaat, muss die Bundesagentur für Arbeit in den meisten Fällen einer Zulassung zum Arbeitsmarkt zustimmen. Neben der Staatsangehörigkeit werden auch die berufliche Qualifikation der Person und die Art der Beschäftigung in Ihrem Betrieb berücksichtigt.

Tipp:Tipp: Das Visaverfahren und damit die Zulassung zum Arbeitsmarkt können Sie mit einer Vorabzustimmung beschleunigen. Weitere Informationen und den Online-Antrag für die Vorabzustimmung finden Sie auf der Seite Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte.

Zulassung zum Arbeitsmarkt

Personen aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten wollen, beantragen ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland, zum Beispiel bei der deutschen Botschaft. Die Auslandsvertretung schaltet daraufhin die Bundesagentur für Arbeit ein: Diese hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland zu prüfen. Sind diese erfüllt, erteilt die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Beschäftigung gegenüber der Auslandsvertretung. Auf dieser Grundlage kann das Visum ausgestellt werden.

Mit dem Visum kann die Person aus einem Drittstaat nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.

Das Visum wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Besteht das Arbeitsverhältnis länger fort, muss die oder der Beschäftigte aus einem Drittstaat eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um sich weiter in Deutschland aufhalten und hier arbeiten zu dürfen. Den Antrag stellt sie oder er bei der Ausländerbehörde an ihrem oder seinem Wohnort.

Regelungen bei bestimmten Nationalitäten

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz dürfen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dafür eine Zustimmung zur Beschäftigung einzuholen (uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit). Angehörige anderer Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden.

Angehörige der folgenden Staaten können visumfrei einreisen: 

Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino, USA, Großbritannien und Nordirland.

Angehörige dieser Staaten können ohne Visum oder Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Vor Ort müssen sie dann das Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. 

Personen im Status einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung

Personen, die Asylverfahren durchlaufen, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese erteilt die Ausländerbehörde. Sofern Asylbewerberinnen oder Asylbewerber in dieser Zeit einer Beschäftigung nachgehen wollen, muss in einzelnen Fallgestaltungen die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung gegenüber der Ausländerbehörde erteilen.

Dies gilt ebenso für Personen, die im Status einer Duldung sind. Auch hier muss in einzelnen Fallgestaltungen die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Die Zustimmung wird in einem behördeninternen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde erklärt.

Weitere Informationen zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren finden Sie im Merkblatt 7.

Sonderregelungen für bestimmte Verfahren

Lassen Sie sich beraten

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Sie dabei, wenn Sie ausländische Arbeits- und Fachkräfte suchen und in Deutschland beschäftigen möchten.

Weitere Informationen zu unseren Angeboten finden Sie auf der Seite Beratung zu Arbeits- und Fachkräften aus dem Ausland.

Informationen zum laufenden Zustimmungsverfahren

Bei Fragen zum Stand Ihres Antrages erreichen Sie das Kompetenz-Center Arbeitsmarktzulassung telefonisch über die zentrale Rufnummer 0228 713 2000 zu folgenden Servicezeiten:

Montag bis Donnerstag: 8 – 16 Uhr
Freitag: 8 – 14:30 Uhr