Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz dürfen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dafür eine Zustimmung zur Beschäftigung einzuholen (uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit). Angehörige anderer Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden.
Angehörige der folgenden Staaten können visumfrei einreisen:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino, USA, Großbritannien und Nordirland.
Angehörige dieser Staaten können ohne Visum oder Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Vor Ort müssen sie dann das Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Personen im Status einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Personen, die Asylverfahren durchlaufen, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese erteilt die Ausländerbehörde. Sofern Asylbewerberinnen oder Asylbewerber in dieser Zeit einer Beschäftigung nachgehen wollen, muss in einzelnen Fallgestaltungen die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung gegenüber der Ausländerbehörde erteilen.
Dies gilt ebenso für Personen, die im Status einer Duldung sind. Auch hier muss in einzelnen Fallgestaltungen die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Die Zustimmung wird in einem behördeninternen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde erklärt.
Weitere Informationen zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren finden Sie im Merkblatt 7.