Wenn Ihr Arbeitslosengeld ausläuft und Sie noch keine Arbeit gefunden haben, können Sie beim zuständigen Jobcenter Grundsicherungsgeld beantragen. Dabei müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen: Grundsicherungsgeld: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen
Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld unterscheiden sich erheblich:
Arbeitslosengeld wird aus den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert. Wie viel Arbeitslosengeld Sie erhalten, richtet sich hauptsächlich nach Ihrem letzten, durchschnittlichen Arbeitsentgelt.
Grundsicherungsgeld (auch: Grundsicherung für Arbeitsuchende) wird aus Steuergeldern finanziert. Es sichert das Existenzminimum ab. Das Grundsicherungsgeld setzt sich aus einem festgelegten Regelbedarf und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammen. Die Kosten für Ihren Wohnraum übernimmt das Jobcenter grundsätzlich nur in angemessener Höhe. Zusätzlich können Sie unter gewissen Voraussetzungen weitere finanzielle Hilfen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten.
Wichtig:Wichtig: Wenn Ihr Arbeitslosengeld ausläuft, schließt sich daran nicht automatisch Grundsicherungsgeld an. Bitte stellen Sie deshalb rechtzeitig einen Antrag auf Grundsicherungsgeld bei Ihrem zuständigen Jobcenter.
Was sich für Sie ändert – ein Überblick
Wichtig:Tipp:Hinweis: Das Merkblatt Bürgergeld wird zeitnah aktualisiert. Sie können es am Ende der Seite herunterladen. Beachten Sie dazu auch das dort verlinkte Einlegeblatt.
| Höhe der finanziellen Unterstützung | Während das Arbeitslosengeld 60 oder 67 Prozent des letzten Nettogehaltes beträgt, richtet sich die Höhe des Grundsicherungsgelds nach Ihrem Bedarf für den Lebensunterhalt und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei ist auch wichtig, mit wie vielen Personen Sie zusammenleben. Das ist Ihre Bedarfsgemeinschaft. Bei der Berechnung werden Einkommen und Vermögen der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. |
|---|---|
| Anrechnung von Einkommen und Vermögen | Einkommen und Vermögen werden auf Ihr Grundsicherungsgeld angerechnet. Das bedeutet: Wenn Sie zum Beispiel über verwertbares Vermögen verfügen, müssen Sie gegebenenfalls erst einmal einen Teil davon für Ihren Lebensunterhalt verwerten. Vermögen ist dann verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt benutzt werden kann – zum Beispiel, indem Gegenstände oder Wertpapiere verkauft werden. Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird auch das Einkommen und Vermögen der anderen Personen aus der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Erfahren Sie mehr über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen im Merkblatt Bürgergeld, Kapitel 9. |
| Anrechnung vorrangiger Leistungen | Vorrangige Leistungen sind Hilfen von anderen Trägern, die Ihnen und Ihrer Familie zustehen. Dazu gehören zum Beispiel Kindergeld, Renten oder Unterhaltsvorschuss. Diese Hilfen müssen Sie bei anderen Stellen beantragen (zum Beispiel Familienkasse oder Jugendamt). Damit sind Sie auf weniger Grundsicherungsgeld angewiesen oder können es vielleicht sogar vermeiden. Erfahren Sie mehr über vorrangige Leistungen im Merkblatt Bürgergeld, Kapitel 8.1.3. |
| Zeitpunkt der Auszahlung | Arbeitslosengeld erhalten Sie am Monatsende für den vergangenen Monat. Grundsicherungsgeld wird zum Monatsende für den kommenden Monat an Sie ausgezahlt. |
| Dauer des Bezugs | Während das Arbeitslosengeld grundsätzlich nach einem Jahr endet (Ausnahmen gibt es für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), erhalten Sie Grundsicherungsgeld so lange, wie Sie die finanzielle Unterstützung benötigen. In der Regel wird das Grundsicherungsgeld für 12 Monate bewilligt. Anschließend müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Mehr erfahren Sie auf der Seite: Grundsicherungsgeld: Auszahlung und Dauer. |
| Ansprechpartner | Zuständig für das Grundsicherungsgeld sind die Jobcenter vor Ort. Diese laden Sie zum Beispiel zu Terminen für die Arbeitsvermittlung und Beratung ein oder Sie können in der Leistungsabteilung vorsprechen. Alle Termine beim Jobcenter unterliegen der sogenannten Meldepflicht: Sie müssen diese Termine wahrnehmen. Das ist Teil Ihrer Pflichten, wenn Sie Grundsicherungsgeld erhalten. |
| Angabe persönlicher Daten | Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss dem Jobcenter alle relevanten Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, über Ihre finanziellen und persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Erfahren Sie mehr über Ihre Mitwirkungspflichten im Merkblatt Bürgergeld, Kapitel 3.3. Dabei schützt Sie das Sozialgesetzbuch vor einer unzulässigen Verwendung Ihrer persönlichen und finanziellen Daten. Wenn Sie Grundsicherungsgeld beantragen, werden nur die dafür notwendigen Daten in Dateien/Akten erfasst und gespeichert. Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite: Schutz Ihrer persönlichen Daten |
| Einzahlungen in die Rentenkasse | Das Jobcenter führt keine Rentenversicherungsbeiträge für Sie ab. Das heißt, dass während des Bezugs von Grundsicherungsgeld eine Lücke bei der Beitragszahlung für Ihre Rente entsteht. Ihr Jobcenter informiert aber die Rentenversicherung über die Dauer des Bezuges von Grundsicherungsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. |
| Anpassung des Wohnraums | Die Kosten für Ihre Unterkunft und die Heizung werden übernommen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Höhe der Kosten angemessen ist. Angemessen heißt, dass der Wohnraum nicht zu groß oder zu teuer ist. Besondere Regelungen gelten während des ersten Jahres des Bezuges von Grundsicherungsgeld (Karenzzeit). Erfahren Sie mehr über angemessene Kosten und die Karenzzeit im Merkblatt Bürgergeld, Kapitel 8.7. |
| Mögliche Leistungsminderungen | Es ist wichtig, dass Sie Ihre Pflichten erfüllen und Meldeaufforderungen des Jobcenters nachkommen. Ansonsten drohen Ihnen Leistungsminderungen. Das bedeutet, dass finanzielle Leistungen gekürzt oder vollständig aufgehoben werden können. Wichtige Informationen dazu finden Sie auf der Seite: Grundsicherungsgeld: Rechte, Pflichten, Minderungen Erfahren Sie mehr über Ihre Pflichten und mögliche Leistungsminderungen im Merkblatt Bürgergeld, Kapitel 3 und Kapitel 12. |
