Juristischer Text:Die § 17 ff des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmer/innen.
Die Vorschriften dienen in erster Linie dem Arbeitnehmerschutz. Außerdem soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig mit dem Unternehmen und den Betroffenen Maßnahmen ergreifen, die Arbeitslosigkeit und ihre Auswirkungen möglichst verhindern bzw. verringern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er in größerem Umfang Kündigungen ausspricht oder Aufhebungs- bzw. Änderungsverträge anbietet.
Ab wann diese Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Betriebsgröße und der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer*innen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen.
Wann sind Entlassungen anzeigepflichtig?
Merkblatt anzeigepflichtige Entlassungen
Bevor Sie den Arbeitnehmer*innen kündigen, sind folgende Formulare bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen:
Entlassungsanzeige
Angaben für die Arbeitsvermittlung (freiwillig)
Ist ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser spätestens zwei Wochen vor der Erstattung der Massenentlassungsanzeige informiert werden. Eine formlose schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates ist der Anzeige beizufügen.
Die Agentur für Arbeit bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang Ihrer wirksamen Entlassungsanzeige. Danach haben Sie 90 Tage Zeit, die angezeigten Entlassungen durchzuführen oder Aufhebungs- bzw. Änderungskündigungen anzubieten. Betroffene Arbeitnehmer*innen müssen nach Eingang der Anzeige mindestens noch einen Monat im Betrieb weiterbeschäftigt werden (Entlassungssperre). In bestimmten Fällen kann diese Frist verlängert oder auch verkürzt werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in jedem Fall einzuhalten.
Ihre Ansprechpartnerin für Massenentlassungsanzeigen:
Anita Müller I Büro der Geschäftsführung
07131 - 969 577
Heilbronn.Buero-der-Geschaeftsfuehrung@arbeitsagentur.de