Rechte, Pflichten und Leistungsminderungen

Erfahren Sie, welche Leistungen des Jobcenters Ihnen zustehen, welche Pflichten damit verbunden sind und welche Folgen es hat, wenn Sie ihnen nicht nachkommen.

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Überblick: Rechte und Pflichten bei Bürgergeld

Ihre RechteIhre Pflichten
  • Bewerbungen schreiben und Arbeit annehmen
  • Beratung und Vermittlung
  • Fristen einhalten (zum Beispiel Atteste im Krankheitsfall einreichen)
  • Widerspruch gegen Bescheide
  • Einkommen sowie Vermögen nicht in der Absicht vermindern, (mehr) Bürgergeld zu erhalten
  • Datenschutz und Auskunft über gespeicherte Daten
  • nach Absprache an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen

Was Leistungsminderungen bedeuten und wann sie erlassen werden

Wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, können Ihre finanziellen Leistungen gemindert werden.

Haben Sie eine Ihrer Pflichten verletzt, informiert Sie das Jobcenter mit einem Anhörungsschreiben. Geben Sie dann triftige Gründe dafür an, dass Sie Ihre Pflicht verletzt haben. Wenn Sie Ihrer Pflicht zwischenzeitlich nachgekommen sind oder Ihre Pflicht in Zukunft erfüllen werden, teilen Sie dies bitte ebenfalls mit.

Eine Minderung erfolgt nicht, wenn Sie 

  • einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
  • Ihrer Pflicht zwischenzeitlich nachgekommen sind beziehungsweise die zukünftige Bereitschaft diese nachzuholen ernsthaft und nachhaltig erklären.
  • darlegen, dass eine Minderung für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeutet.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Minderung bei Betrachtung aller vorliegenden Umstände untragbar erscheint. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Wirkung der Minderung in ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich ist, dass im Hinblick auf den Zweck Ihrer Mitwirkungspflicht die Minderung unvertretbar wäre.

Wenn Ihre Begründung nicht ausreicht, erhalten Sie einen Minderungsbescheid. Darin klärt Sie das Jobcenter über die genauen Folgen Ihrer Pflichtverletzung auf.

Haben Sie einen Minderungsbescheid erhalten und 

  • holen die verletzte Pflicht nach beziehungsweise erfüllen diese oder
  • erklären ernsthaft und nachhaltig, zukünftig Ihre Pflichten zu erfüllen,

entfällt die Minderung für die Zukunft, wenn der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat.

Rechtliche Betreuung

Sie haben Schwierigkeiten, sich um Ihre rechtlichen Pflichten zu kümmern. Dann kann eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer Sie dabei unterstützen.

Eine rechtliche Betreuung hilft Ihnen zum Beispiel, 

  • Ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln,
  • für Ihre Gesundheit zu sorgen und
  • Fragen und Probleme rund um Ihre Wohnung und die Miete zu klären.

Eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer kann Sie bei Bedarf auch bei Behördengängen begleiten, zum Beispiel zu Terminen beim Jobcenter.

Ein Amtsgericht prüft und legt fest, ob und in welchem Umfang eine rechtliche Betreuung sinnvoll ist und beauftragt diese für Sie. 

Wichtig: Informieren Sie uns bitte sofort, wenn Sie bereits rechtlich betreut werden. Außerdem benötigen wir eine sogenannte „Bestallungsurkunde“ von Ihnen. Daraus geht hervor, dass eine Betreuung für Sie beauftragt wurde. Wir wissen dann, mit wem wir über Ihre persönlichen Informationen sprechen dürfen und können Aufträge von Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer entgegennehmen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Rechten, Pflichten und Leistungsminderungen

Eine Minderung wird zeitnah im Monat nach dem Minderungsbescheid wirksam. Wenn Sie zum Beispiel am 10. Februar schriftlich über die Minderung informiert wurden, treten die Kürzungen zum 1. März in Kraft.

Kommen Sie einer Aufforderung des Jobcenters, sich bei diesem zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen nicht nach (Meldeversäumnis), beträgt die Minderung 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs. Die Minderung dauert einen Monat an.

Weisen Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nach oder stellt die Minderung eine außergewöhnliche Härte für Sie dar, erfolgt keine Minderung.

Kommen Sie einer anderen Pflicht nicht nach, zum Beispiel der Verpflichtung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben und ohne, dass eine Minderung eine außergewöhnliche Härte für Sie bedeutet, beträgt die Minderung … 

  • bei einer ersten Pflichtverletzung für einen Monat 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs,
  • bei einer weiteren (zweiten) Pflichtverletzung für 2 Monate 20 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs,
  • ab der dritten Pflichtverletzung (weitere Pflichtverletzung) für 3 Monate 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs.

Eine weitere Pflichtverletzung liegt vor, wenn seit dem Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

Sobald Sie Ihre Pflichten erfüllen und dieses gegenüber Ihrem Jobcenter nachweisen oder ernsthaft und nachhaltig erklären, zukünftig Ihren Pflichten nachzukommen, entfällt die Minderung für die Zukunft, wenn sie mindestens einen Monat angedauert hat.