Kindergeld nach der Ausbildung

Wenn Ihr Kind bald eine Ausbildung beendet, informieren Sie uns am besten frühzeitig darüber. Wir erklären Ihnen, welche Nachweise wir hierzu benötigen.

Mädchen in der Schreinerei

Hat Ihr Kind seine Ausbildung abgeschlossen und eine Arbeit aufgenommen, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Informieren Sie am besten schon vor Arbeitsbeginn Ihre Familienkasse darüber. 

Grundsätzlich sollten Sie uns in jedem Fall darüber in Kenntnis setzen, wenn Ihr Kind seine Ausbildung beendet hat. Wir überprüfen das tatsächliche Ende der Ausbildung und zahlen Kindergeld, das Ihnen noch zusteht, schnellstmöglich nach. 

Hat Ihr Kind die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt, teilen Sie uns bitte mit, wann die Prüfung voraussichtlich stattfinden wird.

Reichen Sie in allen genannten Fällen bitte die ausgefüllte „Erklärung zum Ausbildungsverhältnis“ oder eine Kopie des Prüfungszeugnisses bei Ihrer Familienkasse ein. Noten und Beurteilungen können Sie in den Dokumenten unkenntlich machen.

Alle Formulare finden Sie am Seitenende. Sie können sie aufrufen, online ausfüllen und speichern oder drucken. Bitte beachten Sie, dass Sie alle Formulare ausgedruckt und unterschrieben einreichen müssen.

Besondere Fälle

Ist Ihr Kind bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet, haben Sie in der Regel Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt bis zum Tag vor dem 21. Geburtstag des Kindes.

Bitte reichen Sie bei Ihrer Familienkasse diese Formulare ein:

  • „Erklärung zum Ausbildungsverhältnis“ oder eine Kopie des Prüfungszeugnisses
  • „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“
  • „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“

In diesem Fall haben Sie in der Regel bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag des Kindes Anspruch auf Kindergeld. Das gilt nur dann, wenn Ihr Kind regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet oder höchstens geringfügig beschäftigt ist.

Bitte reichen Sie in diesem Fall bei Ihrer Familienkasse ein:

  • „Erklärung zum Ausbildungsverhältnis“ oder eine Kopie des Prüfungszeugnisses
  • „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“
  • „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“

Hat Ihr Kind die Abschlussprüfung nicht bestanden und verlängert sich seine Ausbildung, informieren Sie uns bitte umgehend. Reichen Sie dazu eine Kopie der Vertragsverlängerung oder eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes ein.

Geben Sie uns bitte auch Bescheid, wenn Ihr Kind die Abschlussprüfung wiederholt, ohne dass das Ausbildungsverhältnis verlängert wird. Lassen Sie sich in diesem Fall den neuen Prüfungstermin von der Schule bestätigen und reichen Sie ihn bei Ihrer Familienkasse ein.

Informieren Sie uns

Auch wenn einer der oben genannten Fälle nicht auf Sie zutrifft: Bitte informieren Sie uns über die aktuelle Situation Ihres Kindes. Geben Sie die „Erklärung zum Ausbildungsverhältnis“ daher auch ab, wenn…

  • Ihr Kind die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt hat. Tragen Sie in die Erklärung ein, wann Ihr Kind die Prüfung voraussichtlich ablegen wird. Reichen Sie bitte eine Kopie des Prüfungszeugnisses nach, sobald es Ihnen vorliegt.
  • Ihnen das Zeugnis noch nicht vorliegt. Tragen Sie in die Erklärung ein, wann Ihr Kind die Ausbildung beendet hat und reichen Sie bitte sobald wie möglich eine Kopie des Zeugnisses oder des Abschlussnachweises nach.
  • Ihr Kind die Ausbildung später als geplant beendet. So können wir Ihnen Kindergeld, das Ihnen möglicherweise noch zusteht, schnellstmöglich nachzahlen. Statt der Erklärung können Sie auch eine Kopie des Prüfungszeugnisses einreichen.

Kontakt zur Familienkasse

Halten Sie bitte Ihre Kindergeldnummer bereit, sofern vorhanden.

Infos zur Auszahlung
0800 4 555533 (gebührenfrei)

Allgemeine Auskünfte
0800 4 555530 (gebührenfrei)

Aus dem Ausland
+49 911 12031010

Ihre Familienkasse vor Ort

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